Leitsatz
1. Einem Unternehmen, das kein Luftfahrtunternehmen ist und ein eigenes Flugzeug flugbereit, versichert und vollgetankt nebst einem Piloten anderen Unternehmen im Rahmen eines Chartervertrags für beliebige Flüge im Werkflugverkehr zur Verfügung stellt, steht für das auf diesen Flügen verbrauchte Mineralöl kein Anspruch auf Befreiung von der Mineralölsteuer zu.
2. Eine Mineralölsteuerentlastung kommt nicht in Betracht, weil das Unternehmen selbst keine Luftfahrt-Dienstleistungen erbringt und nicht Verwender des Mineralöls ist. Verwender ist der Charterer, der während des Charterzeitraums die Sachherrschaft über das Flugzeug ausübt.
Normenkette
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG 1993, § 50 Abs. 1 MinöStV, Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 RL 2003/96/EG
Sachverhalt
Ein Unternehmen verchartert Flugzeuge. Vertraglich schuldet es dabei nicht den Transport von Personen oder Waren gegenüber den Charterern, sondern lediglich die Zurverfügungstellung eines flugbereiten, versicherten und vollgetankten Flugzeugs nebst eines Piloten. Der Kunde kann das Luftfahrzeug während des Charterzeitraums zu beliebigen Flügen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Das Hauptzollamt hat den Antrag, für das in diesem Zusammenhang 2004 verbrauchte Kerosin entrichtete Mineralölsteuer zu erstatten, abgelehnt.
Entscheidung
Der BFH hat das klageabweisende Urteil des FG Hamburg vom 13.5.2009 (4 K 53/08, Haufe-Index 2197567) bestätigt. Die Klägerin ist als Vercharterer kein Luftfahrtunternehmen und setzt Kerosin nicht für die gewerbliche Luftfahrt ein.
Hinweis
1. Nach dem Urteil des EuGH vom 21.12.2011 (C‐250/10, ZfZ 2012, 98) begünstigt Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 RL 2003/96/EG zwar nicht allein Luftfahrtunternehmen, jedoch kann eine Steuerbegünstigung nur dann gewährt werden, wenn ein Luftfahrzeug unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen dient. Wer ein aufgetanktes Flugzeug lediglich vermietet, überlässt die Sachherrschaft über die Luftfahrtbetriebsstoffe sowie deren konkrete Verwendung einem Dritten, der aufgrund des zu entrichtenden Entgelts für die Nutzungsüberlassung eigentlicher Belastungsträger der Steuer wird. Deshalb ist dieser als Verwender anzusehen, der im Fall der Verwendung des Luftfahrtbetriebsstoffs zu den von Gesetzes wegen begünstigten Zwecken eine Steuerentlastung beantragen kann.
2. Schwierig dürfte die Abgrenzung zwischen begünstigungsfähigen Luftfahrtdienstleistungen (nach Art eines "Lufttaxis") und dem bloßen nicht begünstigungsfähigen Überlassen von für die Luftfahrt von einem Dritten eingesetzten sächlichen und persönlichen Mitteln (Flugzeug, Betriebsstoffe, Pilot, sonstiges Bordpersonal etc.) bei vertraglichen Mischgestaltungen sein, die nicht eindeutig "Vercharterung", aber auch nicht eindeutig "Taxileistung" sind. Entscheidend könnte dabei sein, wer das Risiko des Flugbetriebes trägt, was der betreffenden Vertragsgestaltung in der Regel das maßgebliche Gepräge geben dürfte.
3. Im Besprechungsfall war das nicht zu vertiefen, weil alle Vertragselemente dagegen sprachen, dass das Unternehmen eine (Luftfahrt-)Dienstleistung zu erbringen hatte. Es hatte sich vielmehr vertraglich zur Vermietung, Übereignung (des verbrauchten Kerosins) und Personalüberlassung verpflichtet.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 17.7.2012 – VII R 26/09