Leitsatz

Gestalten Ehegatten, die jeweils Alleineigentümer einer Eigentumswohnung sind, die nebeneinander liegenden Wohnungen durch einen Mauerdurchbruch und Entfernung einer Küche zu einer Wohnung um, können die Anschaffungskosten der später erworbenen Eigentumswohnung nicht als nachträgliche Anschaffungskosten in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag der zunächst erworbenen, nach § 10e Abs. 1 EStG begünstigten Eigentumswohnung einbezogen werden.

 

Normenkette

§ 10e Abs. 1, 3 EStG

 

Sachverhalt

Die Kläger, zusammen veranlagte Eheleute, nahmen für ein 1984 fertig gestelltes Einfamilienhaus Absetzungen gem. § 7b EStG in Anspruch. 1988 erwarb die Klägerin eine Eigentumswohnung, für die sie im Jahr 1990 (auch für die Jahre ab 1988) den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG geltend machte.

Im Jahr 1991 erwarb der Kläger die Nachbarwohnung; die vor Bezug dieser Wohnung angefallenen Aufwendungen erkannte das FA als Vorkosten i.S.d. § 10e Abs. 6 EStG an. Im folgenden Jahr verbanden die Kläger beide Wohnungen durch einen Mauerdurchbruch und entfernten die in der Wohnung des Klägers vorhandene Kücheneinrichtung. Für die zusammengelegten Wohnungen beantragten sie den Abzugshöchstbetrag von 15000 DM sowie gem. § 10e Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG für die Jahre 1988 bis 1991 die Nachholung der Abzugsbeträge in Höhe der Differenz zwischen 15000 DM und der Grundförderung für die Eigentumswohnung der Klägerin.

Das FA gewährte lediglich die Grundförderung für die bisherige Wohnung der Klägerin und lehnte das weitergehende Begehren ab. Klage und Revision hatten keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Zwei miteinander verbundene Eigentumswohnungen können nicht als eine Wohnung i.S.d. § 10e EStG behandelt werden, wenn das Sondereigentum an den Wohnungen zivilrechtlich bestehen bleibt und unterschiedlichen Personen zuzurechnen ist. Denn nur der Eigentümer kann die Grundförderung nach § 10e EStG geltend machen, so dass dieser auch für bauliche Erweiterungen der Eigentumswohnung Eigentümer sein muss, um eine darauf bezogene Erhöhung des Abzugsbetrags beanspruchen zu können.

Die Tatsache der Zusammenveranlagung ändert an dieser rechtlichen Voraussetzung nichts, weil sie lediglich für den Objektverbrauch von Bedeutung ist, aber nichts daran ändert, dass nur derjenige nach § 10e abzugsberechtigt ist, der in seiner Person die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt (BFH, Urteil vom 15.11.1995, X R 59/95, BStBl II 1996, 356 mwN).

Die Kläger können auch nicht Miteigentümern einer Wohnung gleichgestellt werden, weil nur die Klägerin hinsichtlich ihrer Wohnung abzugsberechtigt ist und hinsichtlich der Wohnung des Klägers dieser wegen Objektverbrauchs sowie die Klägerin mangels Eigentum die Förderung nach § 10e nicht in Anspruch nehmen können.

Die Eheleute können auch nicht wechselseitig als wirtschaftliche Miteigentümer der dem jeweils anderen gehörenden Wohnung angesehen werden, da beide über ihr Wohneigentum auch nach der baulichen Verbindung rechtlich ungehindert verfügen können.

 

Hinweis

Offen bleibt nach der Entscheidung, ob die Klägerin die Kosten für den Erwerb und Umbau der Nachbarwohnung dann als nachträgliche Herstellungskosten ihrer nach § 10e EStG geförderten Eigentumswohnung hätte abziehen können, wenn nicht ihr Ehemann, sondern sie die Wohnung erworben hätte. Der Erwerb der Wohnung wäre als nunmehr drittes Objekt der Klägerin wegen Objektverbrauchs nicht mehr nach § 10e förderungsfähig.

Ob die Kosten gleichwohl auf Grund der – nach Erwerb erfolgten – Verbindung der beiden Wohnungen zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des – nach § 10e förderungsfähigen – Zweitobjekts "gemacht werden können", begegnet Bedenken, weil auch die Verbindung zweier Wohnungen nicht als Ausbaumaßnahme im Sinn des § 10e Abs. 2 EStG anerkannt wird (BFH, Urteil vom 15.11.1995, X R 102/95, BStBl II 1998, 92; Beschluss vom 5.3.1996, X B 33/95, BFH/NV 1996/603).

Wird der Übergang des Eigentums an der Nachbarwohnung allerdings so gestaltet, dass die Wohnung vor Eigentumsübergang nicht mehr die Anforderungen an eine selbstständige Wohnung erfüllt (Beseitigung der Kücheneinrichtung und -anschlüsse), so dürfte der Hinzuerwerb wohl nicht anders behandelt werden als der unselbstständige Anbau an einem nach § 10e EStG geförderten Haus.

Allerdings ist insoweit bei einer unschwer möglichen Wiederherstellung als selbstständige Wohnung mit dem Einwand des FA zu rechnen, es liege steuerlicher Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 2 AO vor. Diesem Einwand kann u.a. auch durch eine wohnungseigentumsrechtliche Verbindung der beiden Wohnungen zu einer Wohnung i.S.d. WEG vorgebeugt werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.12.2000, X R 93/98

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