Leitsatz
1. Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband ist eine Einrichtung der kommunalen Selbstverwaltung, nicht aber eine Rechnungsprüfungsbehörde des Freistaats Bayern. Ehemalige Bedienstete des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands erfüllen deshalb mit ihrer früheren Tätigkeit für den Prüfungsverband nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Steuerberaterprüfung gem. § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b StBerG.
2. Die Befreiungsvorschrift des § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b StBerG ist nicht über ihren Wortlaut hinaus dahin auszulegen, dass auch Tätigkeiten als Bediensteter des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands von ihr erfasst werden.
3. Die Beschränkung der Befreiungsvoraussetzungen des § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b StBerG auf ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder verstößt weder gegen die Freiheit der Berufswahl gem. Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG.
Normenkette
§ 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b StBerG
Sachverhalt
Ein lang gedienter Prüfer des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands, der bei dessen Mitgliedern, überwiegend kommunalen Eigenbetrieben und Eigengesellschaften, Außenprüfungen durchgeführt hatte und diese Unternehmen in steuerlichen Fragen beraten hatte, stellte den Antrag auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung. Die OFD lehnte den Antrag ab.
Entscheidung
Nach § 38 Abs. 1 Nr. 4 StBerG können nur ehemalige Mitarbeiter von Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die mindestens fünfzehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind, befreit werden. Der vorgenannte Prüfungsverband ist jedoch weder eine Rechnungsprüfungsbehörde des Bundes noch eine solche des Freistaats Bayern. Er ist vielmehr eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, der als Mitglieder angehören: die kommunalen Spitzenverbände, die kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte, Landkreise und Bezirke sowie bestimmte Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände und kommunale Stiftungen. Der Prüfungsverband ist also keine Bundes- oder Landesbehörde.
Es besteht von Verfassungs wegen keine Pflicht des Gesetzgebers, neben dem regulären Zugang zum Beruf des Steuerberaters durch Ablegen der Steuerberaterprüfung für bestimmte Personengruppen prüfungsfreie Zugangsmöglichkeiten zum Beruf zu schaffen. Schafft er dennoch gleichsam aus freien Stücken solche Zugangsmöglichkeiten, so hat er einen weiten Gestaltungsspielraum, für wen er dies tun will. Er hat diesen Spielraum nicht dadurch überschritten, dass er vorgenannten kommunalen Prüfern einen prüfungsfreien Berufszugang nicht gestattet. Denn diese Entscheidung ist fernab von Willkür: die Hauptaufgabe des Prüfungsverbands ist die Rechnungs- und Kassenprüfung, die nicht ohne weiteres einen Zusammenhang mit den von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern aufweist. Die Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder besitzen im Gegensatz hierzu umfassendere Prüfungskompetenzen.
Hinweis
Der reguläre Zugang zum Beruf des Steuerberaters führt bekanntlich über die erfolgreiche Teilnahme an der Steuerberaterprüfung. Daneben enthält das StBerG aber eine Vorschrift, die eine ganze Reihe von Personengruppen dahin privilegiert, dass sie nach Tätigkeit in anderen Berufen von bestimmter Dauer den Beruf des Steuerberaters ohne vorherige Prüfung ergreifen dürfen. Die Vorschrift beruht also auf der (mitunter rechtstatsächlich fragwürdigen) Vermutung, dass diese Personen in dem anderen Beruf dieselben oder zumindest im Hinblick auf die Ausübung des Steuerberaterberufs gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben wie der geprüfte Berufsbewerber. Dieser Katalog der beim Berufszugang privilegierten Personen ist grundsätzlich nicht erweiterungsfähig. Denn er beruht auf der freien Gestaltung des Gesetzgebers, der ebenso wie er einen privilegierten Zugang überhaupt nicht gewähren muss unter dem Vorbehalt des Willkürverbots frei darüber entscheiden kann, wem er einen solchen Zugang gewährt. Der BFH hat lediglich in einem besonders "krass" liegenden Einzelfall "ein gutes Herz" gezeigt und ist über die Katalogtätigkeiten hinausgegangen.
Eine Prüfung der steuerrechtlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des konkreten Bewerbers um eine Prüfungsbefreiung soll gerade nicht stattfinden, sondern durch die Feststellung einer einschlägigen Vortätigkeit ersetzt werden. Dementsprechend können etwaige Defizite in der Vortätigkeit nicht durch den Nachweis gleichwohl erworbener ausreichender Kenntnisse und Fähigkeiten ersetzt werden, und zwar auch nicht in der Form, dass nachgewiesen wird, dass sich die konkrete Vortätigkeit von dem typischen Bild der vom Gesetzgeber privilegierten Vortätigkeit unterschied. § 38 StBerG befreit bestimmte Personengruppen gerade, um eine solche Erörterung im Befreiungsverfahren zu vermei...