Leitsatz
Gibt der Arbeitgeber Provisionen, die er von Verbundunternehmen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erhalten hat, in bestimmten Fällen an eigene Arbeitnehmer weiter, gewährt er Bar- und nicht Sachlohn, wenn eine Vermittlungsleistung nur den Verbundunternehmen erbracht wird und auch nur diesen gegenüber Ansprüche bestehen, mit der Folge, dass weitergeleitete Provisionen nicht nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten sind.
Normenkette
§ 8 Abs. 3 EStG
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Bank, vermittelt neben dem Bankgeschäft gegenüber sog. Verbundpartnern Versicherungsverträge, für die sie von den Verbundpartnern Provisionszahlungen erhält. Soweit Mitarbeiter der Klägerin in die Vermittlung von Versicherungsverträgen gegenüber Dritten (Bankkunden) eingeschaltet waren, wurden sie an der Abschlussprovision teilweise beteiligt. Waren Mitarbeiter oder bestimmte Familienangehörige Versicherungsnehmer, wurde die Abschlussgebühr an den betreffenden Mitarbeiter in voller Höhe weitergeleitet, weil man an den eigenen Mitarbeitern nicht verdienen wollte.
Die weitergegebenen Provisionen in den letztgenannten Fällen waren nicht dem LSt-Abzug unterworfen worden. Die Klägerin ging davon aus, dass die weitergeleiteten Provisionen gem. § 8 Abs. 3 EStG um den Rabattfreibetrag zu kürzen seien. Diese Auffassung teilte das FA nicht. Es erließ deswegen einen Haftungsbescheid. Die Klage hatte Erfolg (EFG 2005, 1231).
Entscheidung
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab. Im Streitfall liege keine Gewährung von Sachlohn vor, und zwar weder in Form eines verbilligten Versicherungsschutzes noch in Form verbilligter Vermittlungsleistungen. Die Klägerin habe (nur) Provisionen für eigene Vermittlungsleistungen aus dem Abschluss von Eigenverträgen an die Mitarbeiter weitergeleitet. Die Voraussetzungen der besonderen Rabattbesteuerung des § 8 Abs. 3 EStG seien nicht gegeben.
Hinweis
1. Wie auch die Besprechungsentscheidung zeigt, bereitet die Unterscheidung, ob Barlohn oder Sachlohn vorliegt, nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Dies trifft häufig zu, wenn Verbundpartnerschaften etwa zwischen Banken, Bausparkassen, Versicherungsgesellschaften und anderen Unternehmen vorliegen.
Bei der Auslegung und Anwendung der Regelung des § 8 Abs. 3 EStG ist nach der gesetzgeberischen Intension zu beachten, dass damit ein überbetrieblicher Belegschaftshandel nicht begünstigt werden sollte. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber selbst die Waren bzw. Dienstleistungen überlassen muss. Er selbst muss Hersteller, Vertreiber oder Erbringer der Waren bzw. Dienstleistungen sein.
Angesichts dessen muss genau untersucht werden, worin die eigenen Leistungen des betreffenden Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer bestehen.
2. Der BFH stellt demnach auch hier heraus, dass die Rabattbesteuerung des § 8 Abs. 3 EStG u.a. voraussetzt, dass der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen aus dessen Produktpalette verbilligt erhält (vgl. hierzu auch BFH, Urteil vom 16.02.2005, VI R 46/03, BFH-PR 2005, 282, m.w.N.). Wie sich insbesondere aus dem Wortlaut "so gelten als deren Werte abweichend von Abs. 2"... ergibt, handelt es sich um eine Sonderbewertung von Sachbezügen, die auf Barlohn nicht zur Anwendung kommt. Denn dieser ist nach dem Nominalwertprinzip mit dem Nennwert zu erfassen und bedarf keiner gesonderten Bewertung.
3. Insbesondere in seinem Urteil vom 30.05.2001, VI R 123/00, BFH-PR 2001, 407 hatte der BFH bereits entschieden, dass ein Arbeitgeber, der den Abschluss von Versicherungsverträgen vermittelt, seinen Arbeitnehmern auch dadurch einen Vorteil i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG gewähren kann, dass er im Voraus auf die ihm zustehende Vermittlungsprovision verzichtet, sofern das Versicherungsunternehmen aufgrund dieses Verzichts den fraglichen Arbeitnehmern den Abschluss von Versicherungsverträgen zu günstigeren Tarifen gewährt, als das bei anderen Versicherungsnehmern der Fall ist.
Weitere Beispiele für Vermittlungstätigkeiten, welche von § 8 Abs. 3 EStG erfasst werden, sind etwa die Vermittlung einer Reise durch einen Reisevermittler an seinen Arbeitnehmer unter Verzicht auf die Vermittlungsgebühr oder die Vermittlungstätigkeit eines Haus- und Grundstücksmaklers an seinen Arbeitnehmer unter Verzicht auf die Maklergebühr.
4. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lag eine solche Fallgestaltung hier nicht vor. Denn die Klägerin hatte ihren Arbeitnehmern keine verbilligten Dienstleistungen erbracht, sondern nur dem Verbundpartner gegenüber. Die Klägerin reichte die ihr von dem Verbundpartner gewährten Vergünstigungen (Abschlussgebühren, Provisionen) lediglich in Form eines Barzuschusses an die Arbeitnehmer weiter. Auf einen Barzuschuss durch Weitergabe derartiger Entgelte ist die Rabattbesteuerung aber nicht anwendbar (vgl. hierzu auch BFH, Urteil vom 04.05.2006, VI R 67/03, BFH-PR 2007, 2).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 23.08.2007, VI R 44/05