Dr. Gerlind Wendt, Michael Wendt
Leitsatz
Die Vermietung eines Gebäudeteils an einen Dritten für dessen Betrieb erfüllt nicht die Voraussetzung der Verwendung zu eigenbetrieblichen Zwecken i.S.d. § 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b FöGbG. Das gilt auch dann, wenn die Vermietung zu dem Zweck erfolgt, daraus einen Nutzen für den eigenen Betrieb zu erzielen.
Normenkette
§ 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b FöGbG
Sachverhalt
Ein Steuerberater hatte 1995 in Thüringen ein Bürogebäude erworben. Zwei Etagen nutzte er für seine Praxis, die dritte Etage vermietete er an eine Rechtsanwaltskanzlei. Das ganze Grundstück wurde als Betriebsvermögen behandelt. Trotzdem gewährte das FA die Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 2 FöGbG (50 %) nur von 2/3 der Gebäudeanschaffungskosten. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Auch der BFH hielt die Auffassung des FA für zutreffend und wies die Revision des Steuerberaters zurück. Die Vermietung an einen anderen Unternehmer sei keine Nutzung zu eigenbetrieblichen Zwecken, selbst wenn sie für den eigenen Betrieb vorteilhaft sei.
Hinweis
1. Die Entscheidung betrifft eine nur noch teilweise aktuelle Rechtsfrage. Sonderabschreibungen nach dem FöGbG können für jetzt angeschaffte oder hergestellte WG nicht mehr in Anspruch genommen werden. Seit 1999 werden Investitionen in den östlichen Bundesländern ausschließlich über Investitionszulagen gefördert. Für vor 1999 erfolgte Investitionen kann auch heute noch eine Sonderabschreibung in Betracht kommen, denn der Begünstigungszeitraum erstreckt sich auf das Jahr des Investitionsabschlusses und die folgenden vier Jahre (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FöGbG). Bei Fertigstellung im Jahr 1998 läuft der Begünstigungszeitraum bis einschließlich 2002. Im Fall von 1998 geleisteten Anzahlungen kann der Begünstigungszeitraum noch später enden, denn er beginnt erst mit der Fertigstellung.
2. Nach § 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b FöGbG waren die Anschaffungskosten eines Gebäudes begünstigt, das beim Erwerber zum Betriebsvermögen gehört und mindestens fünf Jahre nach seiner Anschaffung zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet wird. Schon aus der Formulierung des Gesetzes ergibt sich, dass die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen und die Nutzung zu eigenbetrieblichen Zwecken zwei nicht deckungsgleiche Tatbestandsmerkmale sind.
Im Besprechungsfall war die an die Anwaltskanzlei vermietete Etage sicher gewillkürtes, evtl. sogar notwendiges Betriebsvermögen. Denn der Kläger versprach sich von der räumlichen Nähe beider Kanzleien Vorteile für seine Praxis. Dennoch sieht der BFH darin keine eigenbetriebliche Nutzung der vermieteten Räume. Er versteht den Begriff der eigenbetrieblichen Nutzung als Hinweis auf seine Rechtsprechung, wonach bei einem Gebäude, das teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils zu eigenen und teils zu fremden Wohnzwecken genutzt wird, jeder der unterschiedlich genutzten Teile des Gebäudes ein eigenständiges WG ist (Großer Senat vom 26.11.1973, GrS 5/71, BStBl II 1974, 132). Die Vermietung an einen anderen Unternehmer schließt danach die eigenbetriebliche Nutzung aus.
3. Wer ein Gebäude bislang eigenbetrieblich genutzt und die Sonderabschreibung nach § 4 FöGbG in Anspruch genommen hat, sollte die fünfjährige Verwendungsfrist nicht aus den Augen verlieren. Wird das Gebäude innerhalb von fünf Jahren nach der Anschaffung ganz oder teilweise nicht mehr eigenbetrieblich genutzt, entfällt insoweit die Abschreibungsberechtigung rückwirkend.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 21.3.2002, IV R 15/00