Leitsatz
Der Gesetzeszweck des § 7g Abs. 1 EStG a.F. rechtfertigt es, die langfristige Vermietung von Wirtschaftsgütern - etwa im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen - nicht in den Anwendungsbereich des § 7g EStG einzubeziehen, sondern den Förderungszweck nur auf den vom Pächter fortgeführten "aktiven" Betrieb zu erstrecken. Dies gilt für Ansparabschreibungen gem. § 7g Abs. 3 EStG a.F. gleichermaßen.
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger betrieb bis zum 31.12.1986 als Einzelunternehmer eine Metzgerei. Mit Wirkung vom 1.1.1987 verpachtete er sein gesamtes Sachanlagevermögen im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen an die X-GmbH. Der Steuerpflichtige hat während der Pachtzeit alle für den Betrieb der GmbH erforderlichen Anlageinvestitionen im Rahmen des Verpachtungsunternehmens vorgenommen. Für zukünftige Investitionen bildete er in den Jahren 2001 und 2002 gewinnmindernde Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. von 22.466 EUR (2001) und von 43.384 EUR (2002). Darüber hinaus nahm er im Jahr 2002 Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG a.F. in Höhe von 8.993 EUR in Anspruch. Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, dass der Steuerpflichtige in den Jahren 2001 und 2002 weder Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. noch Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG a.F. in Anspruch nehmen dürfe, da diese bei einem Verpachtungsbetrieb nicht in Betracht kämen.
Entscheidung
Das FG folgt der Rechtsauffassung des Finanzamts. Vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber mit der Einführung des § 7g EStG verfolgten Zielsetzung erfordert die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen im Sinne des § 7g Abs. 1 EStG a.F. einen dem Steuerpflichtigen selbst zuzurechnenden, werbenden und "aktiv" am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmenden Betrieb. Das FG folgt mit dieser Auslegung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Dieser Gesetzeszweck rechtfertigt es, die bloß langfristige Vermietung von Wirtschaftsgütern - etwa im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen - nicht in den Anwendungsbereich des § 7g EStG einzubeziehen. Die gleiche Betrachtung gilt für Ansparabschreibungen.
Hinweis
Diese Rechtsprechung ist wohl auch auf den neuen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG n.F. sowie die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG n.F. analog anzuwenden, wenngleich eine gerichtliche Überprüfung dieser Frage - soweit ersichtlich - bisher noch nicht erfolgt ist.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 24.09.2008, 7 K 1431/07