Leitsatz
Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung auch in einem Viehwirtschaftsbetrieb verwendet werden können, der gewerbliche Viehwirtschaft betreibt, sind keine Sonderfahrzeuge für die Landwirtschaft i.S.d. § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG. Eine in anderen Steuergesetzen der Rechtsform eines Unternehmens wegen fiktiv angeordnete Gewerblichkeit des Betriebs bleibt dabei außer Betracht.
Normenkette
§ 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG
Sachverhalt
Ein Landwirt ist Halter eines Fahrzeugs, das er in seinem Betrieb als Futtermischwagen einsetzt. Die Steuerbefreiung für "Sonderfahrzeuge" gem. § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG wird ihm vom FA verwehrt. Die deswegen erhobene Klage hatte vor dem FG Erfolg, welches meinte, die bloße Möglichkeit, das Fahrzeug auch in einem gewerblichen Viehmastbetrieb einsetzen zu können, sei steuerunschädlich, sofern es sich um Fahrzeuge mit Transportfunktion handle.
Entscheidung
Der BFH hat die Klage abgewiesen. Das KraftStG verlange die ausschließliche Nutzbarkeit der steuerbefreiten "Sonderfahrzeuge" in der Landwirtschaft; dass dieses nur für Transportmittel gelte, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Hinweis
1. Das Halten von "Sonderfahrzeugen" ist von der Steuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Sonderfahrzeuge sind aber nur solche Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die Verwendung in der Land- oder Forstwirtschaft geeignet und bestimmt sind. Kann das Fahrzeug auch in Betrieben verwendet werden, in denen der Produktionsfaktor Boden nicht eingesetzt werden kann und die deshalb keine landwirtschaftlichen Betriebe sind, insbesondere in gewerblichen Viehzuchtbetrieben ohne eigene Futtergrundlage, scheidet die Steuerbefreiung folglich aus. Deshalb ist der Steuerbefreiungstatbestand eng, weil sich die Betriebsabläufe von landwirtschaftlichen Betrieben und solchen gewerblichen Betrieben oftmals gleichen werden, und deshalb eine Reihe von Fahrzeugen existiert, die in beiden Bereichen verwendet werden können.
2. Beachten Sie, dass die tatsächliche Verwendung des Sonderfahrzeugs in einem landwirtschaftlichen Betrieb nur eine weitere notwendige (keine hinreichende) Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist. Dabei dürfte die ernsthafte Verwendungsabsicht des Fahrzeughalters ausreichen, weil über die Steuerbefreiung vor Beginn des Besteuerungszeitraums entschieden werden muss.
3. Wird die Verwendungsabsicht nicht verwirklicht, das Fahrzeug also zweckfremd verwendet, ergeben sich die rechtlichen Konsequenzen aus § 5 Abs. 2 Satz 4 KraftStG. Diese rechtliche Konstruktion dürfte zur Folge haben, dass das FA die Feststellungslast für die zweckwidrige Verwendung trägt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 2.12.2003, VII R 26/02