Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Für eine erst nach Erwerb im unausgebauten Teil eines Sanierungsgebäudes hergestellte Wohnung erfolgt keine Förderung durch erhöhte Absetzungen bzw. Sonderausgaben für anteilig auf eine angeschaffte Eigentumswohnung entfallende Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen.
Sachverhalt
Der Kläger erwarb im Jahr 2000 eine im unausgebauten Dachgeschoss noch zu errichtende Eigentumswohnung in einem Altbau. Nach Fertigstellung der Wohnung beantragte er, die Bemessungsgrundlage für die erhöhten Absetzungen nach § 7h EStG bzw. die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG mit ... TEUR anzunehmen.
Das Finanzamt ist der Auffassung, dass von den auf die Anschaffung der Wohnung des Klägers entfallenden Aufwendungen kein Anteil nach §§ 7h, 10f EStG steuerbegünstigt sei, weil es sich insoweit um einen Neubau handele.
Entscheidung
Das FG hat dem Finanzamt Recht gegeben und entschieden, dass keine nach den §§ 7h, 10f EStG begünstigte Bauaufwendungen vorliegen. Begünstigt sind nach diesen Vorschriften ausschließlich Herstellungskosten für Modernisierungen und Instandsetzungen i. S. des § 177 BauGBan im Inland belegenen (Gebäuden oder) Eigentumswohnungen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich. Dabei handelt es sich ausschließlich um Maßnahmen zur Beseitigung von Missständen und Mängeln, zu deren Durchführung die Gemeinde den Eigentümer zwingen kann.
Vorliegend wurden keine derartigen Modernisierungen und Instandsetzungen an dem Objekt des Klägers vorgenommen, weil es sich bei dem von ihm erworbenen Wohneigentum um einen Neubau handelte. Herstellungskosten für einen Neubau sind hier jedoch nicht steuerbegünstigt.
Hinweis
Der BFH hat zwar zu § 7i EStG - erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen - entschieden, dass ein Baudenkmal auch ein bautechnischer Neubau sein kann. Allerdings hat der BFH eine Ausdehnung der Förderung nach § 7i EStG ausnahmsweise nur mit Rücksicht auf den spezifischen Förderzweck bejaht, sofern das letztlich wiedererstellte Objekt dem Baudenkmal in seiner kulturhistorisch wertvollen Charakteristik entspricht.
Zur Klärung der Frage, ob die Förderung nach §§ 7h, 10f EStG auch Fälle der Neuherstellung von Eigentumswohnungen in einem zu sanierenden Gebäude mit umfasst, ist zwischenzeitlich die vom FG zugelassene Revision eingelegt worden (Az. des BFH: X R 2/11).
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2010, 2 K 3060/06 B