Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
Leistet der Mieter einer Dienstwohnung an den Vermieter pauschale Zahlungen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen, so handelt es sich hierbei nicht um Aufwendungen für Handwerkerleistungen i.S.d. § 35a Abs. 2 EStG, wenn die Zahlungen unabhängig davon erfolgen, ob und ggf. in welcher Höhe der Vermieter tatsächlich Reparaturen an der Wohnung des Mieters in Auftrag gibt.
Normenkette
§ 35a Abs. 2 EStG
Sachverhalt
K wohnte in einer Pastorendienstwohnung zur Miete. Er zahlte Kaltmiete, Mietnebenkosten sowie eine monatliche Pauschale für Schönheitsreparaturen, bemessen nach der Wohnungsgröße (155,91 qm x 0,50 EUR = 77,96 EUR). In Ks Wohnung wurden nun Renovierungsarbeiten vom Vermieter, der Kirchengemeinde, durchgeführt. Die Rechnungen waren an das Pfarramt/Kirchengemeinde adressiert, trugen den Eingangsstempel des Landeskirchenamts für Bau- und Kunstpflege und wurden aus dem zentralen Fonds für Schönheitsreparaturen bezahlt, in den die Pauschalen aller Mieter flossen. K machte für die Renovierungsarbeiten die Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend. Das FA versagte diese. Das FG (Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.2.2010, 16 K 422/09, Haufe-Index 2332621, EFG 2010, 1218) berücksichtigte nur einen Teilbetrag.
Entscheidung
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies aus den unter den Praxis-Hinweisen dargestellten Erwägungen die Klage in vollem Umfang ab.
Hinweis
§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG gewährt eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen u.a. für Renovierungsmaßnahmen, die in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden: 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens 600 EUR.
1. Der Fall zeigt, dass es bei § 35a EStG auf die zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen ankommt. So genügt es insbesondere für die Steuerermäßigung nicht, dass der Vermieter etwa seinem Mieter bescheinigt, dass er – der Vermieter – einen bestimmten Teilbetrag der vereinnahmten Miete für Schönheitsreparaturen an der betreffenden Wohnung ausgegeben hat. So lag im Grundsatz der Fall hier. K hatte seine mietvertragliche Verpflichtung gegenüber seinem Vermieter erfüllt. Der wiederum seine Verpflichtung, Schönheitsreparaturen auszuführen, um die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand zu halten. K selbst nahm damit keine Handwerkerleistung in Anspruch. Die Umlage war letztlich ein Teilbetrag der Miete und nur kalkulatorisch ausgewiesen als ein auf Schönheitsreparaturen entfallender Anteil.
2. Es bestand aus dieser Umlage auch kein Guthaben zugunsten von K, über das abzurechnen war. Schon deshalb war dies nicht mit Fallgestaltungen zu vergleichen, in denen Zahlungen von Mieter an Vermieter in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesen werden (BMF, Schreiben vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140 Rdnr. 24) oder in denen Handwerkerleistungen den Mitgliedern von Wohnungseigentumsgemeinschaften zugerechnet werden (§ 10 Abs. 6 WoEigG, BMF, Schreiben vom 15.2.2010, Rdnr. 23). Auch die Verwaltungsregelung für Dienst- und Werkswohnungen konnte K nicht helfen (BMF, Schreiben vom 15.2.2010, Rdnr. 41). Denn auch die gehen davon aus, dass es Aufwendungen des Arbeitnehmers sind. Ein Kontrastfall dazu bietet etwa die Entscheidung zu § 35a EStG bei Bewohnern eines Altenheims und Wohnstifts (BFH, Urteil vom 29.1.2009, VI R 28/08, BFH/NV 2009, 823, BFH/PR 2009, 212); auch dort war u.a. entscheidend, wer Leistungserbringer und Leistungsempfänger der begünstigten Dienstleistungen waren.
Beratungshinweis: Die hier vorliegende Konzeption eignet sich offensichtlich nicht als Steuersparmodell. Die Aufwendungen des Vermieters sind dessen Erwerbsaufwand (Werbungskosten, Betriebsausgaben); der für den Mieter ausgewiesene Renovierungskostenanteil am Mietzins ist lediglich eine kalkulatorische Größe. Davon unterscheidet sich die typische Nebenkostenabrechnung; hier werden konkrete Leistungen abgerechnet, die den jeweiligen Mietern zuzurechnen sind und beim Vermieter letztlich nur durchlaufende Posten darstellen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 5.7.2012 – VI R 18/10