Leitsatz
Aufwandsentschädigungen eines Betreuers, der mehr als 10 Personen betreut, unterliegen als gewerbliche Einkünfte der Einkommensteuer. Die Einkünfte sind nicht nach § 3 Nr. 12 oder Nr. 26 EStG steuerfrei.
Sachverhalt
Im Urteilsfall erzielte ein Steuerpflichtiger in den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2004 Aufwandsentschädigungen für bis zu 42 gleichzeitige ehrenamtliche Betreuungen. Für jede betreute Person erhielt er eine jährliche Pauschale i. H. v. 323 EUR. Die Feststellung einer berufsmäßigen Betreuung zur Erzielung einer höheren Vergütung erfolgte nicht. Das Finanzamt erkannte die beantragte Steuerbefreiung nicht an, berücksichtigte jedoch 25 % der Einnahmen ohne Einzelnachweis als Betriebsausgaben.
Entscheidung
Das FG stuft die nebenberufliche Betreuungen im Urteilsfall als gewerbliche Tätigkeit ein. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG erfordert u. a. die Zahlung aus einem Haushaltstitel, der ausdrücklich als "Aufwandsentschädigung" bezeichnet wurde und Empfänger und Höhe benennt. Die Verwendung eines Begriffs "Aufwand" genügt den Anforderungen nicht. Die Befreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist nicht anwendbar, weil der Betreuer die Aufwandsentschädigung auch für den Verdienst- und Zeitverlust erhält, er im Urteilsfall nicht die tatsächliche Höhe seiner Betriebsausgaben nachgewiesen hat und ein Betreuer keine öffentlichen Dienste leistet. Laut FG hat der Rechtsausschuss des Bundesrats empfohlen, ehrenamtliche Betreuer in den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 26 EStG einzubeziehen. Die Länder sind auf dieses ehrenamtliche Engagement angewiesen, um eine weitere Kostenexplosion im Betreuungswesen abzuwenden. Nach geltendem Recht ist die Anwendung der Steuerbefreiung nicht zulässig. Die vom Bundesrat geforderte Gesetzesänderung hätte im Urteilsfall keine weitere Entlastung bringen können, da die vom Finanzamt anerkannten Betriebsausgaben den möglichen Vorteil aus der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG übersteigen.
Hinweis
Der Gesetzgeber fördert nach Auffassung der Finanzverwaltung die Bereitschaft zur Übernahme ehrenamtlicher Betreuungstätigkeiten einkommensteuerlich durch Aufnahme einer neuen Steuerbefreiungsvorschrift ab dem Veranlagungszeitraum 2007. Diese Befreiung nach § 3 Nr. 26a EStG knüpft weder an die Vermögenslage des Betreuten noch an Bezeichnungen in Länderhaushalten an. Im Streitfall hat das Finanzamt durch den pauschalen Ansatz von Betriebsausgaben einen übersteigenden Betrag steuerfrei belassen.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2009, 3 K 1350/08