Leitsatz
Die steuerrechtliche Anerkennung von Treuhandverhältnissen erfordert, dass sie auf ernst gemeinten, zivilrechtlich wirksam abgeschlossenen und klar nachweisbaren Vereinbarungen zwischen Treugeber und Treuhänder beruhen und tatsächlich durchgeführt werden.
Das Fehlen einer vereinbarungsgemäßen Durchführung stellt ein gewichtiges Indiz gegen die Ernstlichkeit einer Treuhandvereinbarung dar.
Das Verhältnis von § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zu § 41 Abs. 1 AO ist für den Fall formunwirksamer Erwerbsgeschäfte geklärt, gilt indessen in gleicher Weise für eine Vereinbarungstreuhand.
Finanzierungskosten von steuerlich nicht anzuerkennenden Anschaffungskosten für im Privatvermögen gehaltene GmbH-Anteile können nicht als laufende Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden.
Normenkette
§ 39 Abs. 1, § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, § 41 Abs. 1 AO, § 9 Satz 3 Nr. 1, § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 15 Abs. 3, § 15 Abs. 4 GmbHG , * Leitsatz nicht amtlich
Sachverhalt
Der Kläger hatte mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23.05.1989 mit seinem Bruder N eine GmbH gegründet, deren Geschäftsführer der Kläger war. Vom Stammkapital i.H.v. 60 000 DM hatten der Kläger 45 000 DM und N 15 000 DM zu übernehmen. Die Stammeinlagen waren vor der Anmeldung der Gesellschaft im Handelsregister hälftig einzuzahlen, der Rest auf Anforderung des Geschäftsführers.
Am selben Tag unterzeichneten der Kläger als "Treuhänder" sowie ein Herr G und eine Frau S als "Treugeber" ohne Gegenleistung zwei privatschriftliche Treuhandvereinbarungen über jeweils einen Teilgeschäftsanteil i.H.v. 15 000 DM. Ob dies kurz vor (dann als Erwerbstreuhand) oder kurz nach (dann als Vereinbarungstreuhand) der notariellen Gründung der GmbH erfolgt ist, ließ sich nicht mehr klären. Aufgrund der Treuhandvereinbarungen hatten die Treugeber die vom Kläger zu leistende -- anteilige -- Stammeinlage für diesen zu entrichten.
Das Stimmrecht aus diesen Geschäftsanteilen sollte nur nach den Weisungen der Treugeber auszuüben sein. Die Treugeber hatten den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen. Gewinne oder sonstige wirtschaftliche Leistungen auf diese Anteile hatte der Kläger an die Treugeber weiterzuleiten. Über die Treuhandvereinbarung sollte Stillschweigen bewahrt werden. Sie bezweckten den Aufbau von Geschäftsbeziehungen zu einem Großunternehmen.
Die GmbH wurde am 22.06.1989 ins Handelsregister eingetragen. Jedoch erbrachte der Kläger die hälftige Stammeinlage -- entgegen den Treuhandvereinbarungen -- selbst. Erst im Mai 1991 leisteten die Treugeber ihre Beiträge von je 15 000 DM.
Am 21.06.1991 vereinbarten der Kläger als "Erwerber" und G sowie S als Treugeber und "Veräußerer" bezeichnet im Rahmen privatschriftlicher Anteilsübertragungsverträge, dass sie ihre Teilanteile zum Preis von jeweils 405 000 DM an den Kläger veräußerten. N veräußerte ebenfalls für einen Kaufpreis von 404 000 DM mit notariellem Vertrag vom 23.09.1991 einen Teilgeschäftsanteil von 14 500 DM.
Mit notariellem Anteilsübertragungsvertrag vom 30.12.1992 veräußerte der Kläger schließlich seine Geschäftsanteile zum Preis von 500 DM an die Kauffrau H. Mit der ESt-Erklärung für 1992 machte der Kläger einen Veräußerungsverlust nach § 17 EStG i.H.v. 1 228 500 DM sowie Darlehenszinsen i.H.v. 62 680 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.
Das FA erkannte die Treuhandvereinbarungen wegen Formmangels nicht an. Ausgehend von Anschaffungskosten für den ursprünglichen Anteilserwerb von 45 000 DM sowie weiteren Anschaffungskosten von 404 000 DM und einen auf 66 990 DM bewerteten Verkaufserlös aus der Veräußerung der Geschäftsanteile an Frau H, setzte es einen Veräußerungsverlust von 382 010 DM an und berücksichtigte auch insoweit nur die Darlehenszinsen zu einem Drittel mit 20 894 DM.
Entscheidung
Der BFH bestätigte das Klage abweisende Urteil des FG, weil die nur privatschriftlich vereinbarten Treuhandverhältnisse unbeschadet ihrer möglichen Formunwirksamkeit jedenfalls steuerrechtlich mangels einer tatsächlichen Durchführung nicht anzuerkennen seien und deshalb ebenso wenig gem. § 41 Abs. 1 Satz 1 AO im Fall ihrer Formunwirksamkeit zu einem Wechsel zumindest der wirtschaftlichen Inhaberschaft bezüglich der Teilgeschäftsanteile geführt hätten.
Fehle es indes an einem solchen Wechsel der wirtschaftlichen Inhaberschaft, so könnten dem Kläger aus dem "Erwerb "auch keine im Rahmen der Verlustermittlung nach § 17 Abs. 2 EStG berücksichtigungsfähige Anschaffungskosten entstanden sein, die den begehrten höheren Veräußerungsverlust begründen könnten. Ebenso wenig seien aber auch Schuldzinsen für das angebliche Refinanzierungsdarlehen für derartige steuerlich nicht anzuerkennende Anschaffungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerlich berücksichtigungsfähig.
Die vermeintlichen Treugeber hätten entgegen der privatschriftlichen Treuhandverträge die auf die treuhänderisch gehaltenen Geschäftsant...