Leitsatz
1. Steuerberatungskosten für die Erstellung der ESt-Erklärung mindern weder die Einkünfte noch das Einkommen.
2. Der Gesetzgeber war nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die Neuregelung (Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.) verletzt weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip; auch der Gleichheitssatz wird nicht verletzt. Ein Abzug ist auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten.
Normenkette
§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.
Sachverhalt
Die Klägerin machte in ihrer ESt-Erklärung 2006 neben Steuerberatungskosten für die Ermittlung von unterschiedlichen Einkünften auch die Kosten für die Erstellung ihrer ESt-Erklärung 2005 geltend, die 2006 erstellt und bezahlt wurde. Das FA ließ den Abzug dieser Steuerberatungskosten nicht zu.
Das FG wies die Sprungklage ab (Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.01.2008, 10 K 103/07, Haufe-Index 2032499, EFG 2008, 622). Mit der Revision machte die Klägerin u.a. geltend, wegen der Kompliziertheit und Unübersichtlichkeit des Steuerrechts sei die Inanspruchnahme von Steuerberatung faktisch unvermeidlich.
Entscheidung
Der BFH sah das aus den oben dargestellten Gründen nicht so und wies die Revision der Klägerin zurück.
Hinweis
1. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG konnten bis Ende 2005 private Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abgezogen werden. Diese Vorschrift wurde durch das StSofortPG ab dem Veranlagungszeitraum 2006 aufgehoben. Begründet wurde dies mit dem Ziel der Rechtsvereinfachung(!), des Abbaus von Ausnahmetatbeständen und der Erweiterung der Bemessungsgrundlage. Damit müssen seitdem die Steuerberatungskosten zwischen den privaten und den im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehenden Kosten aufgeteilt werden.
2. Der X. Senat hat dieses Ergebnis bestätigt: Ein Abzug der privaten Steuerberatungskosten komme weder als Sonderausgabe noch als dauernde Last noch als außergewöhnliche Belastung in Betracht.
Es bestehe keine verfassungsrechtliche Pflicht, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die Neuregelung verletze weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip noch sei ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und gegen das Gebot der Folgerichtigkeit erkennbar. Schließlich sei ein Abzug auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten. Es sei zwar unbestritten, dass die Einschaltung eines Steuerberaters einem ordnungsgemäßen Ablauf des Besteuerungsverfahrens zugute komme, daraus folge aber nicht die verfassungsrechtliche Verpflichtung für den Gesetzgeber, den Abzug von Steuerberatungskosten zwingend als Sonderausgabe zu normieren. Das Ausfüllen von Steuererklärungsvordrucken könne sicherlich einen erheblichen Aufwand verursachen, diese Last sei aber im demokratischen Gemeinwesen "entschädigungslos" hinzunehmen.
Die These von der Unvermeidbarkeit der Steuerberatungskosten lehnt der X. Senat mit dem Hinweis auf die Tatsache ab, dass die große Mehrheit der Steuerpflichtigen ihre Steuererklärung selbst erstelle und dass die Finanzbehörde ggf. zur Hilfeleistung verpflichtet sei.
3. Die Neuregelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2006. Entscheidend für die Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgabe ist damit, dass der Zahlungszeitpunkt vor dem 01.01.2006 liegt. Es kommt weder darauf an, auf welchen Veranlagungszeitraum sich die in Anspruch genommenen Steuerberatungsleistungen beziehen noch wann sie erbracht wurden.
4. Jetzt ist der Steuergesetzgeber aufgerufen, die Abziehbarkeit der privaten Steuerberatungskosten wieder einzuführen. Den entsprechenden politischen Willen haben die Koalitionsfraktionen bereits in ihrer Koalitionsvereinbarung vom 26.10.2009 bekundet. Das im Moment als Referentenentwurf vorliegende Jahressteuergesetz 2010 könnte zur Umsetzung dieses Willens genutzt werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 04.02.2010 – X R 10/08