Leitsatz
Liegen zwar die gesetzlichen Voraussetzungen für einen beschränkten Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, nicht jedoch jene für einen unbeschränkten Abzug vor, so kann der auf 1.250 € begrenzte Abzugsrahmen nicht dadurch ausgeweitet werden, dass im gleichen Veranlagungszeitraum das Arbeitszimmer gewechselt oder ein weiterer Raum für eine künftige Nutzung als häusliches Arbeitszimmer hergerichtet wird.
Normenkette
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 EStG
Sachverhalt
Die Kläger zogen im April des Streitjahrs 1998 aus einem Wohnhaus in eine neue Wohnung in einem zuvor erworbenen Zweifamilienhaus. In beiden Gebäuden unterhielt die Klägerin (eine Lehrerin) jeweils ein häusliches Arbeitszimmer.
Vor Bezug des Zweifamilienhauses führten die Kläger umfangreiche Renovierungsarbeiten durch. Den auf das künftige Arbeitszimmer entfallenden Aufwand (rd. 1.600 DM) machten die Kläger zusammen mit den laufenden Aufwendungen für die beiden nacheinander genutzten Arbeitszimmer (rd. 1.000 DM und rd. 3.000 DM) als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.
Das FA berücksichtigte nur den begrenzten Abzugsbetrag i.H.v. 2.400 DM. Die Klage der Kläger blieb erfolglos.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Nach Maßgabe der angeführten Hinweise stehe der Klägerin (als Lehrerin) nur der (begrenzte) Abzugsbetrag i.H.v. 2.400 DM zu.
Hinweis
1. Zwei Fragen standen im Streitfall zur Entscheidung an:
Zum einen: Vervielfältigt sich der begrenzte Abzugsrahmen durch einen in einem VZ durchgeführten Wechsel des Arbeitszimmers?
Zum anderen: Wie sind Renovierungskosten bei einer beabsichtigten zukünftigen beruflichen Nutzung des Arbeitszimmers zu behandeln?
2. Steht einem Steuerpflichtigen (hier: einer Lehrerin) nur ein begrenzter Werbungskostenabzug zu (vgl. hierzu u.a. BFH, Urteil vom 9.12.2003, VI R 150/01, , m.w.N.BFH-PR 2004, 133), so kann der begrenzte Abzugsrahmen nicht dadurch erweitert werden, dass der Steuerpflichtige das Arbeitszimmer innerhalb des Jahres wechselt. Dies gilt auch für den Fall, dass ein anderer Raum für eine künftige Nutzung als häusliches Arbeitszimmer hergerichtet wird.
Durch die Gegenüberstellung der beiden Fallgruppen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er neben dem grundsätzlichen Abzugsverbot in bestimmten Fällen den Abzug der Aufwendungen der Höhe nach beschränkt und nur im Fall des Betätigungsmittelpunkts unbeschränkt zulassen will (vgl. BFH, Urteil vom 29.4.2003, VI R 78/02, , m.w.N.BFH-PR 2003, 347). Deswegen kann der Steuerpflichtige den mit dem beschränkten Abzug verbundenen Höchstbetrag für jeden VZ nur einmal in Ansatz bringen. Dies gilt auch bei einem zwischenzeitlichen Wechsel des Arbeitszimmers im laufenden VZ. Anderenfalls käme es – bei einem entsprechenden tatsächlichen Aufwand – ggf. zu einer vom Gesetz nicht gedeckten Verdoppelung oder gar Vervielfachung des Abzugsrahmens.
3. Im Übrigen ist höchstrichterlich auch geklärt, dass zwei Räume, die eine Person im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Arbeitszimmer nutzt, als ein Objekt i.S.d. Abzugsbeschränkung zu behandeln sind (siehe BFH, Urteil vom 16.12.2004, IV R 19/03, BFH-PR 2005, 137 f.).
4. Hinsichtlich der Frage, ob Renovierungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer vor dessen beruflicher Nutzung als vorab entstandene Werbungskosten (ggf. in welcher Höhe) abziehbar sind, wird auf das BFH-Urteil vom 2.12.2005, VI R 63/03, BFH-PR 2006, 151 verwiesen. Der BFH betont im Streitfall insoweit nochmals, dass es für den Werbungskostenabzug auf die beabsichtigte zukünftige berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers ankommt. Die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG enthaltenen Abzugsbeschränkungen sind auch bei vorab entstandenen Erwerbsaufwendungen zu beachten.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 9.11.2005, VI R 19/04