Leitsatz
Der Anspruch auf Investitionszulage ist nicht zu verzinsen.
Normenkette
§ 233a AO, § 7 InvZulG 1991
Sachverhalt
Die Klägerin beantragte im August 1993 eine Investitionszulage in bestimmter Höhe für das Wirtschaftsjahr 1991/1992. Im Februar 1994 setzte das FA die Zulage zunächst niedriger und erst nach einer Außenprüfung im Februar 1997 in der beantragten Höhe fest.
Die Klägerin beantragte vergeblich, den Nachzahlungsbetrag zu verzinsen.
Entscheidung
Der BFH ist mit dem FA und den FG der Meinung, dass die Grundsätze der Vollverzinsung nicht auf den Investitionszulagenanspruch übertragbar sind. Die Revision der Klägerin wurde daher zurückgewiesen.
Hinweis
Die durch das StReformG 1990 mit Wirkung ab 1989 eingeführte Vollverzinsung (§ 233a AO) soll die Zinsvorteile und Zinsnachteile ausgleichen, die sich für die Steuerpflichtigen dadurch ergeben, dass die Steuern zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt werden.
Der Begriff "Vollverzinsung" ist jedoch insofern ungenau, als § 233a AO keine umfassende Verzinsung sämtlicher Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis vorschreibt, sondern sich auf die ESt, KSt, GewSt, VSt und USt beschränkt. Diese Aufzählung ist abschließend. Deshalb werden z.B. der SolZ, Zölle und Verbrauchsteuern sowie Abzugsteuern (LSt, KapSt) nicht nach § 233a AO verzinst.
Wegen dieses sachlich eingeschränkten Anwendungsbereichs lässt sich die Verzinsung des Investitionszulagenanspruchs nicht auf eine unmittelbare Anwendung des § 233a AO stützen. Die Vorschrift ist auch nicht aufgrund der Verweisung in § 7 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1991 (jetzt § 5 InvZulG 2005) auf die für Steuervergütungen geltenden AO-Vorschriften anwendbar. Denn der Regelungsbereich des § 233a AO bezieht sich nicht auf Steuervergütungen, sondern – neben Nachforderungen – auf den Unterschiedsbetrag zwischen festgesetzter Steuer und anzurechnenden Beträgen (Abs. 3) oder vorher festgesetzter Steuer (Abs. 5).
Aus der in § 233a AO nur für einige wichtige Steuern geregelten Vollverzinsung kann auch nicht hergeleitet werden, das InvZulG bzw. die AO enthalte eine Regelungslücke, die im Weg einer Rechtsanalogie zu § 233a AO zu schließen wäre. Auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes ist nicht gegeben. Es bestehen bereits wesensmäßige Unterschiede zwischen der Investitionszulage als Subvention und den von § 233a AO erfassten Steuern. Außerdem geht es bei der Investitionszulage um die Auszahlung eines Betrags an den Anspruchsberechtigten und nicht um die Erstattung eines zuvor vom Anspruchsberechtigten an das FA geleisteten Betrags.
Die Ablehnung der Verzinsung des Investitionszulagenanspruchs deckt sich mit dem BFH-Urteil vom 20.4.2006, III R 64/04, mit dem der BFH die Verzinsung nachträglicher Kindergeldzahlungen abgelehnt hat (Seite 385 in diesem Heft). Ebenso hat der BFH die Verzinsung einer KSt-Erstattung nach § 11 Abs. 2 AStG a.F. abgelehnt. Bereits in dem Beschluss vom 19.9.1977, 1 BvR 571/76 (StRK, InvZulG 1969, § 1 R 10) hat das BVerfG im Zusammenhang mit dem InvZulG 1969 deutlich gemacht, dass ein allgemeiner Rechtsgrundsatz auf Verzinsung rückständiger staatlicher Leistungen nicht anerkannt ist.
Anders als der Rückforderungsanspruch (§ 8 InvZulG 1991, jetzt § 6 InvZulG 2005) wird der Zulagenanspruch somit nicht verzinst. Zinsen können daher nur im Fall der Klageerhebung entstehen ( Prozesszinsen, § 236 AO).
Da der Zinslauf mit der Rechtshängigkeit beginnt, sollte zum Zweck einer alsbaldigen Klage auf eine rasche Einspruchsentscheidung hingewirkt werden. Entscheidet das FA nicht zeitgerecht über den Einspruch, kann eine Untätigkeitsklage nach § 46 FGO in Betracht kommen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 23.2.2006, III R 66/03