Leitsatz

Ergibt sich in einem geänderten Steuerbescheid kein Unterschiedsbetrag im Sinne von § 233a Abs. 3 AO, so ist für eine Zinsfestsetzung kein Raum. Bei einer geänderten Steuerfestsetzung, bei der der Inhalt einer nachgereichten Steuererklärung steuererhöhend zu berücksichtigen und gleichzeitig der Verlustrücktrag aus dem Folgejahr einzubeziehen ist, so dass sich beides im Ergebnis ausgleicht, sind Zinsen nicht festzusetzen.

 

Sachverhalt

Der Beklagte (FA) schätze die Besteuerungsgrundlagen der Klägerin nach erfolgloser Aufforderung, die KSt-Erklärung für den VZ 2000 abzugeben. Mit KSt-Bescheid vom 17.9.2002, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, wurde die KSt auf 0 EUR festgesetzt. Die Klägerin erklärte mit ihrer am 12.3.2004 eingereichten KSt-Erklärung für den VZ 2000 ein zu versteuerndes Einkommen von 42.963 DM. Im Änderungsbescheid vom 11.5.2004 wurde bei einer Summe der positiven Einkünfte in Höhe von 23.962 DM und bei Berücksichtigung eines Verlustrücktrages aus dem VZ 2001 in Höhe von 23.962 DM die KSt erneut auf 0 EUR festgesetzt. Mit Bescheid vom 18.4.2005 setzte der Beklagte Zinsen nach § 233 a AO zur KSt für den VZ 2000 in Höhe von 201 EUR für den Zeitraum 1.4.2002 bis 1.4.2003 fest. Der Zinsberechnung wurde eine fiktive Steuer für den VZ 2000 ohne Berücksichtigung des Verlustrücktrages aus 2001 in Höhe von abgerundet 3.350 EUR zugrunde gelegt. Der Einspruch gegen den Zinsfestsetzungsbescheid hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Die Klage war dagegen erfolgreich. Nach § 233a Abs. 3 AO sei ein Unterschiedsbetrag zu verzinsen, zu dem die Festsetzung der KSt führe. Der Zinsgegenstand werde durch den Unterschied zwischen der festgesetzten und der vorher festgesetzten Steuer oder Vorauszahlung konstituiert. Bestehe ein zu verzinsender Unterschiedsbetrag und beruhe die geänderte Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines Verlustabzugs, seien nach § 233a Absätze 2 a und 7 AO bei der konkreten Zinsberechnung Modifikationen bezüglich des Verlustabzuges zu berücksichtigen. Ergebe sich jedoch im geänderten Bescheid kein Unterschiedsbetrag nach § 233a Abs. 3 AO, verbleibe kein Raum für eine Zinsfestsetzung. Dies gelte auch für die Fälle, bei denen zum einen der Inhalt einer nachgereichten Steuererklärung steuererhöhend zu berücksichtigen, zum anderen aber der Verlustabzug aus dem Folgejahr einzubeziehen sei und sich beides im Ergebnis ausgleiche. In diesen Fällen führe die Steuerfestsetzung zu keinem Unterschiedsbetrag. Nichts anderes ergebe sich aus einem Umkehrschluss aus dem Regelungszusammenhang der Absätze 2a, 3 und 7 in § 233a AO. Hier werde bestimmt, dass bei Vorliegen eines Unterschiedsbetrages die Zinsberechnung über Teilunterschiedsbeträge vorzunehmen sei, bei denen auch das zeitliche Moment im Zusammenhang mit dem Verlustabzug zu berücksichtigen sei. Liege aber überhaupt kein Unterschiedsbetrag vor, bestehe auch nicht die Möglichkeit einer fiktiven Steuerberechnung.

 

Hinweis

Die Entscheidung des FG München ist kompakt, überzeugend und lässt sich zutreffend dahingehend zusammenfassen, dass es ohne Unterschiedsbetrag keine Verzinsung gibt. Der Steuerpflichtige kann also durch den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung steuern, ob es zu einem Unterschiedsbetrag und somit zu einer Zinsfestsetzung kommt. Dies ist für die steuerliche Beratung von Bedeutung. Allerdings erkennt der Senat gerade in dieser Gestaltung eine Gerechtigkeitslücke. Diese könne jedoch nicht durch eine belastende Gesetzesauslegung, sondern nur durch die Gesetzgebung geschlossen werden. Die zugelassene Revision wurde eingelegt. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Az. I R 10/06 geführt. Für die Beratungspraxis bleibt also abzuwarten, ob der BFH die Rechtsauffassung des FG München teilt.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 17.01.2006, 6 K 4421/05

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