Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Der Antrag auf Besteuerung von Kapitalerträgen nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt beim Versäumen der Frist regelmäßig nicht in Betracht.
Sachverhalt
Dem Kläger ist zu 40 % an der A-GmbH beteiligt. Am 30.11.2010 floss ihm eine Gewinnausschüttung in Höhe von 18.000 EUR zu, von der Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. In der Einkommensteuererklärung für 2010 erklärte der Kläger diese Ausschüttung in Zeile 7 der Anlage KAP. Er beantragte in Zeile 4 zudem die Günstigerprüfung. Einen Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer für die Gewinnausschüttung (Zeilen 25 und 26) stellte er nicht. Darüber hinaus ließ er auch die Zeilen 55 bis 57 zu den anzurechnenden Steuern leer.
Das Finanzamt führte bei der Einkommensteuerveranlagung für 2010 lediglich die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG durch. Den Einspruch, mit dem der Kläger die Besteuerung nach dem Regeltarif nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG unter Berücksichtigung der Teilfreistellung nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG begehrte und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte, wies das Finanzamt als unbegründet zurück.
Entscheidung
Das FG hat die Klage abgewiesen. Es ist ebenfalls der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 bis 4 EStG nicht erfüllt sind, weil der Kläger einen diesbezüglichen Antrag nicht bereits in der Einkommensteuererklärung 2010 gestellt hat.
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG komme nicht in Betracht, da den Kläger an der verspäteten Antragstellung ein Verschulden treffe. Die "Anleitung zur Anlage KAP", deren Heranziehung ihm in den Zeilen 24 und 25 der amtlichen Anlage KAP für 2010 empfohlen wurde, enthielt nämlich einen deutlichen Hinweis darauf, dass die in diesen Zeilen zu machenden Angaben und die zu stellenden Anträge nach Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt nicht mehr nachgeholt werden können. Aufgrund dieses Hinweises hätte der Kläger seinen Irrtum über die Verwirkung des Antragsrechts vermeiden können.
Hinweis
Irrtümer eines Steuerpflichtigen über den Inhalt des materiellen Rechts rechtfertigten eine Wiedereinsetzung nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nicht, denn in diesen Fällen kann dem Steuerpflichtigen oder seinem Berater zugemutet werden, sich über die gegebenen Rechte zu informieren und in der gebotenen Weise davon Gebrauch zu machen.
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Urteil vom 27.08.2014, 4 K 1617/13