FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 4.11.2011, VI 304 - S 2137 - 174
Anwendung
Mit dem v.g. Urteil vom 11.10.2007, IV R 52/04 hat der BFH entschieden, dass für die von einem Kfz-Händler übernommene Verpflichtung, das an eine Leasinggesellschaft oder eine Autovermietung verkaufte Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit bzw. nach einer Mindestvertragslaufzeit zu einem verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinbarten Entgelts auszuweisen ist. Diese Verbindlichkeit ist erst bei Ausübung oder Verfall des Rechts zum Rückverkauf des Fahrzeugs (der Rückverkaufsoption) erfolgswirksam auszubuchen.
Dieses Urteil wurde im BStBl 2009 II S. 705 veröffentlicht, gleichzeitig wurde entschieden, es über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden; BMF-Schreiben vom 12.8.2009, BStBl 2009 I S. 890 (ESt-Kartei, EStG § 5 Abs. 4a, Karte 1.1.1).
Mit v.g. Urteil vom 17.11.2010, I R 83/09 hat der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 25.8.2009 (EFG 2009 S. 1918) bestätigt. Das Finanzgericht hat gegen das v.g. Nichtanwendungsschreiben des BMF entschieden und den Ansatz einer Verbindlichkeit für die von dem Kfz-Händler übernommene Verpflichtung, verkaufte Fahrzeuge zu einem vorab in dem mit der Autovermietung geschlossenen Rahmenvertrag festgelegten Preis wieder zurückzukaufen, zugelassen. Hierbei stehe das grundsätzliche Verbot der Bilanzierung schwebender Geschäfte dem Ausweis der Rückkaufverpflichtung nicht entgegen, da es nicht um eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sondern um den Ansatz einer Verbindlichkeit gehe.
Die Gegenleistung für die Einräumung der Rückverkaufsoption bestehe in einem Teilbetrag des Gesamtkaufpreises im Rahmen des Neuwagengeschäfts, den der Kfz-Händler bereits erhalten habe.
Das v.g. Urteil vom 17.11.2010, I R 83/09 sowie ein ergänzendes BMF-Schreiben vom 12.10.2011 werden jeweils in Kürze im BStBl veröffentlicht; das BMF-Schreiben wird in die ESt-Kartei SH (EStG § 5 Abs. 4a, Karte 1.1.2) aufgenommen. Gleichzeitig wird das v.g. Nichtanwendungs-Schreiben vom 12.8.2009 aufgehoben.
Ruhende Rechtsbehelfsverfahren sind wieder aufzunehmen und im Sinne des BMF-Schreibens vom 12.10.2011 abzuschließen, wobei insbesondere zu beachten ist,
- dass die hiernach vom Kfz-Händler anzusetzende Verbindlichkeit in der „Verpflichtung aus dem dem Käufer vertraglich eingeräumten Optionsrecht auf Rückverkauf” begründet ist, nicht aber der Rückkauf vorab fest vereinbart ist; vgl. Gründe des BFH vom 17.11.2010 unter II. 1d)
- dass ein dem Käufer vertraglich eingeräumtes Optionsrecht auf Rückverkauf bedingt, dass sowohl das zivilrechtliche als auch das wirtschaftliche Eigentum an dem Fahrzeug auf ihn übergegangen ist.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 1 Satz 1
EStG § 5 Abs. 4a