Dipl.-Finw. (FH) Bianca Blottko-Rondorf
Bei diesem Modell wird das reine Versicherungsmodell (Verschaffung von Versicherungsschutz) mit einer händlereigenen Garantie kombiniert. Diese Kombination wird den Bedürfnissen des Kunden (Fahrzeugkäufer) in besonderer Weise gerecht. Der Kunde möchte sich häufig nicht mit einer reinen Reparaturkostenversicherung zufrieden geben, weil er sich direkt an seinen Händler wenden können will, der ihm gegenüber für die Qualität des erworbenen Fahrzeugs geradestehen soll. Über eine derartige Händlergarantie hinaus will der Kunde aber auch für die Fälle versichert sein, in denen beispielhaft auf den Fall einer möglichen Insolvenz des Händlers, des Gebrauchtwagenverkaufs bei einem auswärtigen Händlerbetrieb oder des Schadenseintritts während einer Reise oder nach einem Wegzug des Kunden außerhalb des Händlergebiets hingewiesen wird. In diesen Fällen will sich der Kunde an seine Versicherungsgesellschaft wenden können.
Gemäß der Rechtsprechung des BFH war bis zum 31.12.2022 wie folgt vorzugehen: Bei einer Garantiezusage, nach der dem Käufer eines Kfz (Garantienehmer) ein Wahlrecht in der Weise eingeräumt wird, dass es in seinem Belieben steht, im Schadensfall entweder die Reparatur durch seinen Händler durchführen zu lassen (Reparaturanspruch) oder den durch den Händler alternativen Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen und die Reparatur durch einen anderen Vertragshändler ausführen zu lassen (Reparaturkostenersatzanspruch), handelt es sich um eine einheitliche sonstige Leistung eigener Art i. S. d. § 3 Abs. 9 UStG und nicht um zwei selbstständige Leistungen (Verschaffung von Versicherungsschutz und Garantieübernahme). Diese sonstige Leistung eigener Art ist nicht (mehr) steuerfrei, sondern umsatzsteuerpflichtig. Denn aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsverbrauchers ist diese Leistung nicht durch die gem. § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreie Verschaffung von Versicherungsschutz, sondern durch das Versprechen der Einstandspflicht des Händlers (Garantie) geprägt.
Beseitigt der Händler den Schaden an dem Kfz selbst, kommt er mit der Reparatur seiner Garantieverpflichtung gegenüber dem Käufer des Kfz nach. Eine Leistung gegenüber dem Käufer (Garantienehmer) liegt insoweit nicht vor. Der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen, die für derartige Reparaturen verwendet werden (Gemeinkosten, Ersatzteile), ist hierbei beim Händler nicht ausgeschlossen.
Bei garantiebedingter Reparatur durch eine Drittwerkstatt liegt ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen dieser Werkstatt und dem Käufer vor. Dies gilt auch bei unmittelbarer Zahlung durch die Versicherung an die Werkstatt im abgekürzten Zahlungsweg.