Leitsatz (amtlich)
Eine gegen einen Gesellschafter gerichtete Forderung kann von diesem nicht im Wege der Sacheinlage in die Gesellschaft eingebracht werden. Unwirksam ist danach auch die Einbringung einer Gesellschafterstellung in die GmbH als Sacheinlage, wenn die GmbH hierdurch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Inhaber einer Forderung gegen den Gesellschafter wird. Ob etwas anderes gilt, wenn das Vorhandensein derartiger Forderungen offen gelegt wird und diese bei der Bewertung der Sacheinlage unberücksichtigt bleiben, kann offen bleiben. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage auch ohne Berücksichtigung der gegen den Gesellschafter gerichteten Forderung, reicht ohne weiteres jedenfalls nicht aus.
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 102 T 14/03) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 97 HRB 87520) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird nach einem Wert von 3.000 EUR zurückgewiesen.
Tatbestand
A.
Mit einer Anmeldung vom 14. Dezember 2001 haben die Geschäftsführer der Gesellschaft unter anderem die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft von Pnn nach Bnnn, die Umstellung des Stammkapitals auf Euro nebst einer Barkapitalerhöhung zur Glättung sowie eine weitere Erhöhung des Stammkapitals um 24.300 Euro im Wege der Sachkapitalerhöhung angemeldet. Als Sacheinlage sollten von den Gesellschaftern der GmbH die beiden einzigen Kommanditanteile einer KG eingebracht werden, deren persönlich haftende Gesellschafterin die GmbH war. Die Sitzverlegung und die Kapitalmaßnahmen sind bis auf die Sachkapitalerhöhung am 20. Januar 2003 in das Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen worden. Die Anmeldung der Sachkapitalerhöhung ist mit einem Beschluss vom 17. Dezember 2002 zurückgewiesen worden, weil die KG ausweislich einer Bilanz der KG zum 31. Dezember 2001 Inhaberin von Forderungen in Höhe von 292.618,47 DM gegen die beiden Kommanditisten war. Gegen diese Zurückweisung hat die Gesellschaft mit Schreiben vom 27. Januar 2003 Beschwede eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde mit einem Beschluss vom 11. April 2003 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Gesellschaft vom 7. Mai 2003, die mit Schreiben vom 28. Juli 2003 begründet worden ist.
Entscheidungsgründe
B.
I. Die zulässige weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Recht, auf die die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann, § 27 Absatz 1 Satz 2 FGG in Verbindung mit §§ 546f. ZPO.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die als Sacheinlage eingebrachten Kommanditanteile seien nicht werthaltig. Die Kommanditanteile seien zwar grundsätzlich einlagefähig. Hier bestünden die Aktiva der Kommanditgesellschaft aber überwiegend aus Forderungen gegen die beiden einlegenden Kommanditisten. Der Grundsatz der realen Kapitalaufbringung verbiete aber im GmbH-Recht die Einbringung von Forderungen gegen die Einleger oder andere Gesellschafter. Entscheidend, ob ein solcher Fall vorliege, sei der Zeitpunkt der Anmeldung. Die gegen die Gesellschafter gerichteten Forderungen dürften daher bei der Bewertung der KG-Anteile nicht berücksichtigt werden. Die KG sei dann aber bilanziell überschuldet. Insoweit könnten auch nicht einzelne angeblich später ausgeglichene Verbindlichkeiten gegenüber der KG unberücksichtigt bleiben, weil die Bewertung der Kommanditanteile grundsätzlich durch Ermittlung des Wertes des gesamten Unternehmens zu erfolgen habe. Auch eine Heilung komme nicht in Betracht. Denn diese setzte eine Satzungsänderung voraus, an der es hier fehle.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
a) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass eine gegen einen Gesellschafter gerichtete Forderung von diesem nicht im Wege der Sacheinlage in die Gesellschaft eingebracht werden kann (vgl. dazu Priester in Scholz, GmbHG, 9. Aufl., § 56 Rn. 14; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 8 Rn. 35; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Aufl., § 5 Rn. 24; Lutter/Hom-melhoff/Bayer, GmbHG, 17. Aufl., § 5 Rn. 14; LG Krefeld GmbHR 1987, 310, 311). Sacheinlagen können allerdings entsprechend § 27 Absatz 2 AktG, der einen allgemeinen Grundsatz enthält, alle Vermögensgegenstände sein, denen ein wirtschaftlicher Wert zukommt (vgl. BGHZ 144, 290, 294 = NJW 2000, 2356; NJW-RR 2004, 1341 = BB 2004, 1925, jeweils zur Einbringung von Nutzungsrechten). Bezogen auf die Person des einlagepflichtigen Gesellschafters handelt es sich bei einer gegen ihn gerichteten Forderung aber nicht um einen Vermögensgegenstand, sondern um Schulden. Die Unzulässigkeit der Einbringung einer Forderung gegen einen Gesellschafter folgt allgemein daraus, dass der einzulegende Vermögenswert in der Hand des Gesellschafters verbleibt und damit nicht der GmbH zur Verfügung gestellt wird. Aus diesem Grund fehlt es auch an einem entsprechenden Zufluss zur freien Verfügung bei der GmbH, § 7 Absatz 3 GmbHG (vgl. Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl., § 5 Rn. 44; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 8 Rn. 35). De...