Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des ausgeschiedenen BGB-Gesellschafters für Mietforderungen
Leitsatz (amtlich)
1. Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zu bewilligen, wenn die Berufungsfrist mittlerweile abgelaufen ist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt werden könnte.
2. Schließt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen befristeten Mietvertrag ab und scheidet ein Gesellschafter vor Ablauf der vertraglichen Mietzeit aus, haftet er grundsätzlich auch für die Mietforderungen wegen der Zeiträume nach dem Ablauf der vertraglichen Mietzeit, wenn sich das Mietverhältnis gem. § 545 BGB auf unbestimmte Zeit verlängert.
Normenkette
BGB § 545
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 25 O 339/08) |
Tenor
Der Antrag des Beklagten zu 3. vom 6.4.2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Beklagte zu 3. ist durch das am 9.2.2009 verkündete Versäumnisteil- und Schlussurteil der Zivilkammer 25 des LG Berlin, auf das verwiesen wird, zur Zahlung von 10.141,80 EUR nebst Zinsen verurteilt worden. Das Urteil ist ihm am 4.3.2009 zugestellt worden. Am 6.4.2009 (Montag) ist beim KG ein Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zu 3. für eine von ihm beabsichtigte Berufung hiergegen eingegangen. Diesem Antrag war eine Erklärung des Beklagten zu 3. über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 16.3.2009 auf dem dafür vorgesehenen Vordruck beigefügt. Unter Punkt E. hat der Beklagte zu 3. die Frage zu Einnahmen aus Kindergeld nicht beantwortet. Unter Punkt G hat er die Frage nach "Bank-, Giro-, Sparkonten u. dgl." nicht beantwortet und auch keine Belege zu Kontoständen eingereicht. Weiterhin hat er keine Belege für seine Angaben zu den Wohnkosten beigefügt.
II. Der Antrag des Beklagten zu 3. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da seine beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 114 ZPO.
1. Die beabsichtigte Berufung ist bereits unzulässig, da der Beklagte zu 3. die Berufungsfrist versäumt hat und ihm insoweit nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Dies führt dazu, dass die Berufung keinen Erfolg verspricht (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 126; Philippi in Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 114 Rz. 28; Groß in Schoreit/Groß, Beratungshilfe Prozesskostenhilfe, 9. Aufl. 2008, § 114 ZPO Rz. 60; Zimmermann, Prozesskostenhilfe - insbesondere in Familiensachen -, 3. Aufl. 2007, Rz. 665).
a) Die Berufungsfrist von einem Monat ab Zustellung des Urteils (§ 517 ZPO) ist am 6.4.2009 abgelaufen, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB. Innerhalb dieser Frist ist keine Berufungsschrift eingegangen. Der Schriftsatz vom 6.4.2009 ist eindeutig als Prozesskostenhilfeantrag bezeichnet worden und enthält nicht die Erklärung, dass schon hiermit gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt werden sollte, § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH NJW-RR 2006, 140, 141).
b) Dem Beklagten zu 3. kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden, da er die Berufungsfrist nicht unverschuldet versäumt hat, § 233 ZPO.
Eine arme Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, hat zwar grundsätzlich Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie ihr Prozesskostenhilfegesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte. Das setzt allerdings voraus, dass dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens innerhalb der Rechtsmittelfrist neben der ordnungsgemäß ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch die insoweit notwendigen Belege beigefügt waren, da der Antragsteller grundsätzlich nur dann davon ausgehen kann, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben (vgl. BGH NJW-RR 2008, 942).
Die Angaben des Beklagten zu 3. in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse waren unvollständig. Zudem fehlten notwendige Belege zu den Wohnkosten. Deshalb durfte er nicht darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben.
Enthalten die Angaben im Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzelne Lücken, kann die Partei jedoch unter Umständen gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe genügend dargetan zu haben. Solches kommt in Betracht, wenn diese Lücken oder Zweifel auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, geschlossen bzw. ausgeräumt werden können. Gleiches gilt, wenn zwar einzelne Fragen zu den Einnahmen nicht beantwortet sind, sich aber auf Grund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (vgl. BGH NJW-RR 200...