Leitsatz (amtlich)
Der von einer GmbH laut Satzung zu übernehmende Gründungsaufwand ist jedenfalls dann nicht auf einen Betrag von 10% des Stammkapitals begrenzt, wenn der Gesellschaft freies Kapital in Höhe von einem Mehrfachen des Stammkapitals zur Verfügung steht.
Beim Formwechsel einer KG in eine GmbH unter Ausscheiden der Komplementär-GmbH bedarf es einer Anmeldung dieses Ausscheidens nicht.
Normenkette
AktG § 26 Abs. 2; GmbHG § 9c; HGB § 143 Abs. 2; UmwG § 220
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 99 AR 122/21) |
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10. Februar 2020 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die Anmeldung vom 16./17. Dezember 2020 zu vollziehen.
Gründe
I. Mit einer notariell beglaubigten elektronischen Erklärung vom 16./17. Dezember 2020 meldeten die vier Kommanditisten der unter HRA 57965 im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragenen e... GmbH & Co. KG deren Formwechsel aufgrund eines notariell beurkundeten Umwandlungsbeschlusses in die Beteiligte, eine GmbH, und ihre Bestellung zu Geschäftsführern an. Weiter enthält die Erklärung Angaben zu Firma, Gegenstand, Geschäftsanschrift, Stammkapital und zur abstrakten Vertretungsregelung sowie die Angabe der konkreten Vertretungsregelung und schließlich die Versicherung der fehlenden Inhabilität, einer Werthaltigkeit des Stammkapitals sowie, dass alle Gesellschafter auf eine Klage gegen den Umwandlungsbeschluss und die Erstellung eines Berichts verzichtet hätten. Die umwandelnde Gesellschaft habe auch keinen Betriebsrat. Dieser Anmeldung waren eine Berechnung des Gründungsaufwands, der notariell beurkundete Umwandlungsbeschluss vom 16. Dezember 2020, der zugleich eine Vereinbarung über das Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafterin, die Feststellung des Gesellschaftsvertrags der Beteiligten, die Bestellung der Geschäftsführer und ihrer Vertretungsbefugnis und Verzichtserklärungen in Bezug auf die Umwandlung enthält, sowie eine Gesellschafterliste und ein Sachgründungsbericht vom 21./22. Dezember 2020 beigefügt. Weiter wurde eine vorläufige Vermögensaufstellung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum 31. Dezember 2019, die sich im Jahre 2020 in die e... GmbH & Co. KG umgewandelt hatte, eingereicht.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2021 hat das Amtsgericht die Regelung in § 15 des Gesellschaftsvertrages beanstandet, die die Übernahme von Gründungskosten in Höhe von 10.000 EUR vorsieht. Diesem Hinweis trat der Urkundsnotar mit Schreiben vom 1. Februar 2020 entgegen und bat gegebenenfalls um eine beschwerdefähige Entscheidung. Daraufhin hat das Amtsgericht die Anmeldung mit Beschluss vom 10. Februar 2021 zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde vom 15. März 2021 hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. 1. Die Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, sie richtet sich gegen den die Anmeldung des Formwechsels zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts vom 10. Februar 2021. Die Beschwerde ist mit dem Schreiben vom 15. März 2021, der am gleichen Tag eingegangen ist, form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Zustellung des Beschlusses erfolgte am 15. Februar 2021. Die im Namen der Beteiligten, einer werdenden GmbH, und der formwechselnden Personenhandelsgesellschaft eingelegte Beschwerde ist auch nicht teilweise unzulässig. Die Beteiligte ist durch die Zurückweisung der Anmeldung, die zu ihrer Eintragung führen soll, in eigenen Rechten beschwert. Die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 FamFG liegen damit vor. Die Anmeldung erfolgte auch in ihrem Namen, so dass auch § 59 Abs. 2 FamFG gegeben ist. Die formwechselnde Personengesellschaft wäre zwar nicht beschwerdebefugt, weil nicht sie, sondern ihre Gesellschafter im Registerverfahren als Beteiligte anzusehen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 26/19 -, juris Rdn. 23). Die Beschwerde ist aber trotz des Wortlauts nicht als in ihrem Namen eingelegt anzusehen, weil beim Formwechsel der Ursprungsrechtsträger und der Rechtsträger neuer Rechtsform identisch sind. Es kommt daher auch nicht zu einer Rechtsnachfolge, sondern nach § 202 Nr. 1 UmwG lediglich zu einem Rechtsformwechsel (vgl auch Senat, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 22 W 73/14 -, juris Rdn. 15). Dann aber ist die Beschwerde als allein durch die Beteiligte eingelegt anzusehen.
2. Die Beschwerde hat auch Erfolg. Die Zurückweisung der Anmeldung vom 16. Dezember 2020 ist zu Unrecht erfolgt.
a) Die Entscheidung des Amtsgerichts ist allerdings nicht schon deshalb abzuändern, weil eine unwirksame Regelung über die Übernahme der Verpflichtung zur Tragung der Gründungskosten vom Registergericht im Rahmen der Erstanmeldung nicht beanstandet werden könnte.
Das Registergericht hat nicht nur nach § 9c Abs. 1 Satz 1 GmbHG die ordnungsgemäße Errichtung und Anmeldung der Gesellschaft zu prüfen, sondern kann nach § 9c Abs. 2 Nr. 2 GmbHG auch Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages beanstanden, die gegen Vor...