Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 45 O 271/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. März 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 45 O 271/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufungsinstanz auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger betreffende Einträge bei der ... zu widerrufen. Der Kläger ist Geschäftsführer der Komplementärin der ..., einem mittelständischen Unternehmen.
Das Landgericht Berlin hat die Klage auf Widerruf der von der Beklagten veranlassten Negativeinträge bei der SCHUFA und dortigen Beantragung, seinen persönlichen Scorewert auf den Stand vor den Negativeinträgen zurückzusetzen, abgewiesen.
Dem Verfahren liegt zugrunde, dass der Insolvenzverwalter der ... gegen den Kläger vor dem Amtsgericht Syke ein Anerkenntnisurteil vom 01. Dezember 2015 erwirkte, nach dem dieser einen Betrag von 445,14 EUR nebst Zinsen sowie 40,95 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen hatte. Nach Abtretung dieser Forderung an die Beklagte am 23. Februar 2016 meldete die Beklagte am 07. Juni 2017 die verfahrensgegenständliche Forderung von (nunmehr) 525,24 EUR bei der SCHUFA ein und teilte den aktuellen Saldo aus dem Anerkenntnisurteil, den Zinsen und dem Kostenfestsetzungsbeschluss mit. Nach Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 12. Juni 2017 nahm der Kläger am 23. Juni 2017 die Überweisung vor, die am 26. Juni 2017 dort einging, woraufhin eine Erledigung an die SCHUFA übermittelt wurde. Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der vorgenannten Einmeldung an die SCHUFA.
Das Landgericht Berlin hat ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG oder den Regelungen des BDSG. Die streitgegenständliche Datenübermittlung durch die Beklagte verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, weil diese nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG zulässig gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Klägers könne als übermittelnde Stelle nicht lediglich der Inhaber der betreffenden Forderung in Betracht kommen; dem gesetzlichen Wortlaut sei eine derartige Beschränkung nicht zu entnehmen. Die notwendige Interessenabwägung zwischen den wechselseitig Betroffenen sei durch die gesetzgeberische Ausgestaltung sachgerecht getroffen worden. Unabhängig hiervon sei die Beklagte vorliegend unstreitig Inhaberin der Forderung gewesen. Gegenstand der Mitteilung sei ein Anerkenntnisurteil gewesen, dessen titulierte Forderung sofort fällig und bis zur Mitteilung durch den Kläger nicht erfüllt gewesen sei. Diese Übermittlung sei entgegen der Ansicht des Klägers auch zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich gewesen. Der Umstand, dass die anerkannte Forderung aus Sicht des Klägers gering und für ihn von untergeordneter Bedeutung gewesen sei, habe keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Übermittlung an die SCHUFA. Das Vorliegen eines nicht erfüllten Titels lasse unabhängig von seiner Höhe Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit, aber auch Zahlungswilligkeit des Schuldners zu und sei von erheblicher Bedeutung für das Kreditsicherungssystem. Die Zulässigkeit der Datenübermittlung sei nicht von einer vorherigen Prüfung entgegenstehender Interessen des Betroffenen abhängig, soweit die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 S. 1 BDSG erfüllt seien. Selbst bei Vornahme einer - von der angefochtenen Entscheidung nicht zugrunde gelegten - ergänzenden Interessenabwägung würde dies dem Kläger nicht zum Erfolg verhelfen. Die gesetzliche Regelung sehe keine Verpflichtung der Beklagten vor, vor der Meldung an die SCHUFA einen Hinweis auf die bevorstehende Mitteilung oder eine (erneute) Zahlungsaufforderung zu übermitteln. Der Kläger sei als Geschäftsmann, der Kredite in Anspruch nehme, als mit dem System der Eintragung bei der SCHUFA vertraut anzusehen, zumal er bei Erlass des Anerkenntnisurteils anwaltlich vertreten gewesen sei, und habe die streitgegenständliche Forderung dennoch über anderthalb Jahren nicht beglichen. Die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes nach § 35 Abs. 5 BDSG seien vorliegend nicht gegeben. Das Übersehen einer offenen titulierten Forderung sogar nach dem dazu ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss könne der Kläger nicht der Beklagten oder der SCHUFA anlasten, die nicht verpflichtet seien, ihn an seine Pflichten zu erinnern.
Der Kläger hat gegen das ihm am 29. April 2019 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin am 24. Mai 2019, Eingang bei Gericht am selben Tag, Berufung eingelegt.
Der Kläger rügt, die angefochtene Entscheidung habe unberücksichtigt gelassen, dass die Forderung zwar unstreitig an die Beklagte abgetreten worden sei, der zugrunde liegende Titel jedoch noch nicht auf die neue Forderungsinhaberin umgeschrieben worden sei, so dass die Voraussetzung einer Zwangsvo...