Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 54 O 99/15)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 07.12.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 54 O 99/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Beklagten wird verworfen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages nebst 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und des Parteivorbringens erster Instanz wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.12.2016 abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird ebenfalls auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der im Wesentlichen auf seinen erstinstanzlichen Vortrag verweist. Hinsichtlich des Mietausfallschadens meint er weiterhin, dass der Verzug der Beklagten nicht auf eine fehlerhafte Statik zurückzuführen sei. Geringfügige Änderungen der Statik nach der Kündigung gegenüber der Beklagten, ließen die Kausalität der Arbeitseinstellung der Beklagten für den geltend gemachten Anspruch nicht entfallen. Der Mehrkostenanspruch sei hinreichend dargelegt. Es sei Aufgabe des Gerichts, das Bausoll aus den Vertragsunterlagen zu ermitteln. Ein Detailpauschalvertrag sei gerade nicht geschlossen worden, weshalb der Kläger ein schlüsselfertiges Bauwerk habe erstellen sollen. Die Vertragsstrafe sei geschuldet, weil zum Zeitpunkt der Kündigung bereits absehbar gewesen sei, dass die Beklagte das Bauvorhaben unter keinen Umständen fristgerecht werde fertigstellen können.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils, die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn EUR 276.269,10 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2015 zu zahlen;

2. an ihn EUR 3.694,83 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 06.10.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen;

ferner,

den Kläger im Wege der Anschlussberufung zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 3.104,90 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Mit der Anschlussberufung verlangt die Beklagte die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten vom Kläger für die anwaltliche Zurückweisung der Zahlungsaufforderung des Klägers vom 11.05.2015.

Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte ihrem Prozessbevollmächtigten zunächst nur einen Auftrag zur außergerichtlichen Abwehr der klägerischen Ansprüche erteilt habe sowie die Bezahlung einer etwaigen Rechnung.

Die Akte des Landgerichts Berlin - ... - (KG Berlin: ...) hat informationshalber vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

II. 1. Die statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.

a) Berufung

aa) Vertragsstrafe über EUR 6.671,28

Eine Vertragsstrafe ist vereinbart worden, obwohl Ziff. 3.4 des Vertragsbestandteil gewordenen Verhandlungsprotokolls vom 13.04.2011 nicht angekreuzt ist. Denn in dem zeitlich später gefertigten, ebenfalls Vertragsbestandteil gewordenen Besprechungsprotokoll vom 10./13.05.2011 verweisen die Parteien ausdrücklich darauf, dass eine Vertragsstrafe unter Bezugnahme auf die genannte Ziffer vereinbart wird. Die Regelung zur Vertragsstrafe ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam, weil sie verschuldensunabhängig anfallen soll. Denn im VOB-Vertrag ist die Vertragsstrafe immer vom Verzug abhängig, ohne dass dies in der entsprechenden Klausel ausdrücklich erwähnt sein müsste, § 11 Abs. 2 VOB/B. Ergibt sich aus dem gesamten Vertragswerk nichts Gegenteiliges, ergänzt die Regelung des § 11 Abs. 2 VOB/B nach ihrem Sinn und Zweck die im Vertrag an anderer Stelle getroffene Vertragsstrafenvereinbarung (Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage, 7. Teil Rn. 70).

Jedoch folgt der Senat den zutreffenden Gründen des Landgerichts, nach denen Verzug erst nach der Kündigung am 06.02.2012 eingetreten ist (S. 7 des Urteils). Haben die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vertragsstrafe im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht vorgelegen, so kann überhaupt keine Vertragsstrafe verlangt werden (Kniffka, aaO., 7. Teil Rn. 80). Danach kann unentschieden bleiben, ob der Vertr...

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