Im Rahmen von Kick-Back-Zahlungen machen sich sowohl der Zahlungsgeber (Lieferant) als auch der Zahlungsnehmer (Einkäufer) strafbar.
Werden Kick-Back-Zahlungen schon im frühen Stadium der Entwicklungsphase von Einzelteilen oder Baugruppen von Lieferanten an das Unternehmen gezahlt ist u. U. der gesamte Produktionsprozess betroffen. Das Unternehmen zahlt von Anfang an mehr als bei normalen Marktpreisen. Darüber hinaus ist das Unternehmen möglicherweise vom Lieferanten abhängig. Orientiert sich das Unternehmen ausschließlich an speziellen Einzelteilen vom Lieferanten, ist die gesamte Fertigung (Maschinen, Produktionsverfahren und Mitarbeiter-Know-how) betroffen. Veränderungen in der Fertigung bringen hohe Kosten mit sich und sind äußert zeitaufwendig. Weiterhin schaden Qualitätsmängel der Einzelteile dem Endprodukt. Folgen sind Imageeinbußen, Umtauschaktionen und Kundenverluste. Im schlimmsten Fall können Kick-Back-Zahlungen an korrupte Einkäufer zur Insolvenz führen.
6.1 Juristische Folgen für Einzelpersonen
In der jüngsten Vergangenheit wurde durch das Oberlandesgericht Stuttgart festgelegt, dass Kick Backs / Sonderzahlungen in Verbindung mit Untreue oder Betrug geahndet werden.
Untreue und Betrug sind schwerwiegendere Korruptionsdelikte als die reine Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Infolge dessen können für Betrug und Untreue im Rahmen von Kick-Back-Zuwendungen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren anfallen.
6.2 Juristische Folgen für das Unternehmen
Neben Geldstrafen und Freiheitsstrafen für Täter macht sich das Unternehmen ggf. auch strafbar. Wenn das Unternehmen durch die Straftaten von Gesellschaftern, Vorständen oder anderen Verantwortlichen wirtschaftlichen Nutzen (vor allem Marktvorteile) realisiert, tritt u. U. eine Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen ein. Eine derartige Geldbuße beläuft sich i. d. R. auf eine Höchstgrenze von 1.000.000,00EUR
Hingegen soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter durch diese Ordnungswidrigkeit erhalten hat übersteigen. Wenn das gesetzliche Höchstmaß nicht ausreicht, kann dies auch überschritten werden.
Aufgrund dieser Gesetzesgrundlage musste die Siemens AG im Jahr 2007 eine Geldbuße von 201 Millionen Euro für Schmiergeldzahlungen zahlen. Als weitere Folgen kommen z. B. Gewinnabschöpfungen in Frage.
Schadensersatzansprüche und Vergabesperren können sich nach zivilrechtlichen Prozessen ebenso für das betroffene Unternehmen ergeben.
6.3 Arbeitsrechtliche Folgen für Einkäufer
Arbeitsrechtlich haben Einkäufer, denen Korruptionsdelikte nachgewiesen wurden, weitere Folgen zu erwarten. Kick-Back-Zahlungen sind vor Arbeitsgerichten angemessene Gründe für eine fristlose (außerordentliche) Kündigung. Je nach Umfang können die korrupten Handlungen in das Arbeitszeugnis aufgeführt werden, was die berufliche Weiterentwicklung ggf. einschränkt.