Kurzbeschreibung
Die Checkliste gibt einen Überblick über die Struktur und die wichtigsten materiell-rechtlichen Problematiken bei den Kinderbetreuungskosten.
Kinderbetreuungskosten
Der Abzug von Kinderbetreuungskosten ist seit dem VZ 2012 in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG einheitlich geregelt. Diese Vorschrift ermöglicht den Abzug eines Teils der Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung von höchstens 13 Jahre alten Kindern, und zwar unabhängig davon, aus welchem Grund die Betreuungskosten entstehen. Daher kommt es auch – entgegen der vorherigen Gesetzeslage – nicht mehr auf persönliche Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern (etwa Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung) an.
Die systematische Zuordnung der Kinderbetreuungskosten zu den Sonderausgaben hat zur Folge, dass sie nicht zu einem Verlustvor- oder -rücktrag führen können und die Höhe der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) durch sie nicht berührt wird.
Da einige Kommunen bei der Bemessung von außersteuerlichen Gebühren, insbesondere Kindergartenbeiträgen, auf den Gesamtbetrag der Einkünfte abstellen, verhindert die Regelung des § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG eine Erhöhung solcher Gebühren, indem die Kinderbetreuungskosten insoweit als abzugsfähig zu behandeln sind.
Checkliste
Sachverhalt |
ja |
nein |
Hinweise |
Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig? |
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Die Steuerpflicht des Kindes berührt die Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten dem Grunde nach nicht; ggf. aber Kürzung des Höchstbetrags von 4.000 EUR (s.u.). |
Wird ein Kind betreut, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat? |
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2/3 der Betreuungskosten, max. 4.000 EUR, sind von Geburt an als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzugsfähig. |
Leidet das betreute Kind an einer vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung? |
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Voraussetzung aus Vorläuferregelung des § 9c Abs. 1 EStG übernommen. |
Wenn ja, ist das Kind infolgedessen nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten? |
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Die Kinderbetreuungskosten sind in diesen Fällen ohne Altersbeschränkung abzugsfähig. |
Hat das betreute Kind das 14. Lebensjahr vollendet? |
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Steuerermäßigung für haushaltsnahe Leistungen nach § 35a EStG möglich. Der Anspruch auf die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (höchstens 510 EUR nach § 35a Abs. 1 EStG) besteht, wenn der Steuerpflichtige Arbeitgeber oder Auftraggeber ist, ansonsten kommt ein Anspruch nach § 35a Abs. 2 EStG (höchstens 4.000 EUR als haushaltsnahe Dienstleistung) in Betracht. |
Wenn ja, wird es im Haushalt betreut? |
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Einzelheiten zu den Tatbestandsmerkmalen
Dienstleistungen zur Betreuung von Kindern
Sachverhalt |
ja |
nein |
Hinweise |
Wird das Kind in einer der folgenden Einrichtungen untergebracht? |
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Diese Einrichtungen erfüllen das Merkmal der behütenden und beaufsichtigenden Betreuung. Auch die Kosten für die Unterbringung in einem Internat zählen zu den Kinderbetreuungskosten. Beachten Sie: Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist die Frage, ob auch Aufwendungen für ein Kinderferienlager als Kinderbetreuungskosten i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbar sind. |
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Hat der Steuerpflichtige eine der folgenden Betreuungspersonen beschäftigt? |
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Aufwendungen für die Beschäftigung dieses Personenkreises sind begünstigt. Auch Babysitter und Au-pair zählen zu diesem Personenkreis. |
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- Hilfe im Haushalt, soweit sie ein Kind betreut
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Erfolgt die Beaufsichtigung zur Erledigung der häuslichen Schulaufgaben des Kindes? |
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Es handelt sich um Betreuungsaufwendungen. |
Übernehmen Angehörige die Kinderbetreuung? |
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Wenn ja, liegen den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zugrunde? |
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Wenn ja, entsprechen die Vereinbarungen dem unter Fremden Üblichen? |
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Wenn ja, werden die Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt, insbesondere hinsichtlich der Betreuung und der Honorierung? |
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Die vorstehenden Bedingungen für Angehörigenverträge müssen für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eingehalten werden. Bitte beachten Sie: Unschädlich ist hierbei der Umstand, dass die Betreuungspersonen, etwa die Großeltern, die eigentlichen Betreuungsleistungen unentgeltlich erbracht haben und mit den Eltern lediglich Vereinbarungen über den Ersatz der Fahrtkosten getroffen haben, die ihnen im Zusammenhang mit der Betreuung der Kinder entstanden sind. Denn bei nur teilweise gegebener Entgeltlichkeit erfolgt die Betreuung nur insoweit auf der Grundlage familiärer Gefälligkeit, als sie unentgeltlich erbracht wird. Beachten Sie aber: Kein Sonderausgabenabzug von Barzahlungen an die Großmutter. |
Wenn ja, ... |