Der Bedarfsfreibetrag wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen neben dem Kinderfreibetrag, und zwar

  • i. H. v. 1.464 EUR (Jahresbetrag) bei einem Alleinstehenden bzw.
  • i. H. v. 2.928 EUR (Jahresbetrag) bei zusammenveranlagten Eltern

abgezogen.

Voraussetzung für den Abzug des Bedarfsfreibetrags ist damit die Berücksichtigung des Kindes. Er wird unabhängig davon abgezogen, ob und in welcher Höhe Aufwendungen angefallen sind.

Der Jahresbetrag ist um je 1/12 für die Kalendermonate zu ermäßigen, in denen das Kind an keinem Tag zu berücksichtigen ist.

Der Bedarfsfreibetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen übertragen werden.[1]

[1]

S. Abschnitt 5.4.

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