11.1 Voraussetzungen
Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d EStG ist ein Kind bis zum 25. Lebensjahr zu berücksichtigen, wenn es
leistet.
Eine Berücksichtigung ist auch jeweils möglich, wenn das Kind verschiedene Freiwilligendienste leistet.
Andere Freiwilligendienste als die o. g. erfüllen nicht die besonderen Anspruchsvoraussetzungen von § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. d EStG; auch eine analoge Anwendung der Vorschrift ist ausgeschlossen. Ggf. ist die Annahme eines Praktikums möglich. Ein Kind, das einen 2-jährigen Freiwilligendienst aller Generationen (Missionarsdienst) in den USA leistet, ist nicht zu berücksichtigen.
11.2 Freiwilliges soziales Jahr und freiwilliges ökologisches Jahr
Durch das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) werden die Freiwilligendienste "Freiwilliges soziales Jahr" und "Freiwilliges ökologisches Jahr" in einem Gesetz zusammengefasst und die zeitlichen Vorgaben für die beiden Dienste flexibilisiert.
Beide Freiwilligendienste können von Personen geleistet werden, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Dienste können für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten und 18 Monaten, höchstens 24 Monaten, geleistet werden.
Der krankheitsbedingte Abbruch eines Freiwilligendienstes führt zum Verlust des Kindergeldanspruchs.
Die Freiwilligendienste können entweder im Inland oder im Ausland oder als kombinierter Dienst im Inland und im Ausland geleistet werden. Die Entsendung in das Ausland kann in jedem Fall höchstens für 12 Monate erfolgen.
Für ein Kind, das sich nach der Schulausbildung im Rahmen des Programms "Live and Work in Australia" aufhält, besteht kein Kindergeldanspruch. Dieses Programm erfüllt nicht die Voraussetzungen eines sozialen Jahres i. S. d. § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. d EStG.
Einem Vater steht für den Zeitraum, in dem seine Tochter einen durch die "Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e. V." organisierten Dienst in Norwegen leistet, kein Kindergeld zu. Die von der "Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e. V." organisierten Dienste im Ausland erfüllten im streitigen Zeitraum nicht die gesetzlichen Voraussetzungen eines freiwilligen sozialen Jahres, eines freiwilligen ökologischen Jahres oder eines europäischen Freiwilligendienstes.
Der Dienst als "Missionarin auf Zeit" bei einer Ordensgemeinschaft in Afrika ist nicht begünstigt. Die Trägerorganisation war während des Dienstzeitraums des Kindes nicht anerkannt i. S. v. § 5 Abs. 2 FSJG.
Für ein Kind, das an dem Modellversuch "Freiwilliges Jahr im Unternehmen" teilnimmt, besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Eine Gleichstellung mit einem freiwilligen sozialen Jahr oder einem freiwilligen ökologischen Jahr ist verfassungsrechtlich nicht geboten.
Der Nachweis über die Ableistung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres ist
- durch die zwischen dem bzw. der Freiwilligen und dem Träger vor Beginn geschlossene schriftliche Vereinbarung oder
- durch eine vom Träger nach Abschluss des Dienstes ausgestellte Bescheinigung
zu erbringen.
Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland sind zugelassen
- die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und deren Untergliederungen,
- die Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft,
- die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) sowie
- nach Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Als weitere Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland und als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im Inland kann die zuständige Landesbehörde jeweils geeignete Einrichtungen zulassen.
Als Träger des freiwilligen sozialen und ökologischen Jahres im Ausland werden juristische Personen, die ihren Sitz im Inland haben, von der zuständigen Landesbehörde zugelassen.
Die Berücksichtigung des einen sozialen Freiwilligendienst im Ausland leistenden Kindes ist ausgeschlossen, wenn die Entsendeorganisation nicht behördlich anerkannt ist.