Der Freiwilligendienst aller Generationen muss den Voraussetzungen von § 2 Abs. 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) entsprechen.[2] Danach muss der Dienst im Umfang von mindestens 8 Wochenstunden geleistet werden. Die Einsatzdauer beträgt mindestens 6 Monate, eine Höchstdauer sieht das Gesetz nicht vor.

Die Berücksichtigung des Kindes im Rahmen des Familienleistungsausgleichs ist möglich.

Der Nachweis ist zu erbringen durch Vorlage

  • der mit dem anerkannten Träger vor Beginn des Dienstes geschlossenen Vereinbarung und
  • der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Trägers.

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