Anspruch auf Kindergeld besteht dem Grunde nach für jedes Kind, für das im Kalendermonat mindestens an einem Tag die Voraussetzungen vorgelegen haben.[1]
Diese Verwaltungsauffassung wurde vom BFH bestätigt.[2]
Der Wechsel des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes von einem Abkommensstaat in das Inland oder umgekehrt beeinflusst die Höhe des Kindergeldanspruchs.[3] [4]
Von der Familienkasse aufgrund einer erstmaligen oder geänderten Kindergeld-Festsetzung nachgezahltes Kindergeld ist nicht zu verzinsen.[5]
Eine Verzinsung erfolgt nur, wenn Kindergeld aufgrund eines rechtskräftigen FG- oder BFH-Urteils nachgezahlt wird und damit die Voraussetzungen von § 236 AO erfüllt sind.[6]
S. Auslandskinder.
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