Nach § 67 Satz 2 EStG können außer dem Berechtigten den Kindergeldantrag auch stellen

  • das Kind selbst,
  • die Person, die dem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet ist (z. B. der andere Elternteil bei getrennt lebenden Eltern[2]),
  • die Stelle, zu deren Gunsten eine Auszahlung des Kindergelds erfolgen könnte.[3] Das ist i. d. R. der Sozialhilfeträger oder ein sonstiger Träger, der an das Kind Leistungen zu dessen Lebensunterhalt erbringt.

Durch den Antrag auf Kindergeld aus berechtigtem Interesse, das nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen ist, wird der Antragsteller jedoch nicht zum Kindergeldberechtigten.[4]

Auch wenn ein Kind berechtigt ist, das Kindergeld selbst zu beantragen, kann es mit einem Antrag auf Kindergeld keine erneute Entscheidung über den vom Kindergeldberechtigten geltend gemachten, jedoch bestandskräftig abgelehnten Kindergeldanspruch erreichen.[5]

[1] DA V 5.3 DA-KG 2023.
[4] DA V 5.3 Abs. 1 Satz 3 DA-KG 2023; DA V 5.3 Abs. 2 Satz 3 DA-KG 2023.

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