Der Antrag auf Kindergeld ist bei der örtlich zuständigen Familienkasse der Agentur für Arbeit zu stellen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 19 Abs. 1 AO, maßgebend ist somit grundsätzlich der Wohnsitz des Kindergeldberechtigten.
Angehörige des öffentlichen Dienstes hatten den Antrag bisher grundsätzlich an die Stelle zu richten, die für die Festsetzung der Bezüge bzw. des Arbeitsentgelts zuständig ist. Die Aufgabe der Durchführung des Familienleistungsausgleichs ging im Zuge der Familienkassenreform bis zum 31.12.2023 aber an die Bundesagentur für Arbeit über. Mit Wirkung zum 1.1.2024 ist auch § 72 EStG entfallen.
Familienkassenreform
Im Zuge der Strukturreform wurde die Sonderzuständigkeit für die Familienkassen des öffentlichen Dienstes der Länder und Kommunen zum 31.12.2023 beendet. Im Bereich des Bundes wurde die Sonderzuständigkeit bereits zum 31.12.2021 beendet. Ab 1.1.2024 erfolgt die Bearbeitung von Kindergeldangelegenheiten in Deutschland allein durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit.
Seit Reformbeginn hatten auch bereits immer mehr Familienkassen von der Möglichkeit der freiwilligen Aufgabenübertragung an die Bundesagentur für Arbeit Gebrauch gemacht.
Für das Kindergeld nach überstaatlichem Recht war nach § 72 Abs. 8 EStG a. F. bereits die Familienkasse der Agentur für Arbeit und nicht die Familienkasse der Behörde zuständig.
Die besondere Zuständigkeit der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit galt bisher nach § 72 Abs. 8 Satz 3 EStG a. F. nicht für Beschäftigte der Nachrichtendienste. Die Sonderzuständigkeit für die verbliebenen Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes wurdeaber zum 31.12.2022 insgesamt beendet.
Die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice in Magdeburg (ZKGS) ist seit 1.2.2022 für Kindergeldberechtigte zuständig, deren Daten besonders schützenswert sind (insbesondere in Kindergeldfällen, die Kinder mit Behinderung erfassen). Die Übertragung der Zuständigkeit für solche Fälle an die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice durch Beschluss der Bundesagentur für Arbeit mit Wirkung ab 1.2.2022 stellt eine wirksame örtliche Zuständigkeitsregelung dar.
Wird der Antrag bei einer unzuständigen Familienkasse gestellt und erkennt diese die Familienkasse sowie welche Familienkasse zuständig ist, hat sie den Kindergeldantrag unverzüglich an diese weiterzuleiten. Das Risiko für die rechtzeitige Übermittlung trägt jedoch der Antragsteller.