Die Aufhebung oder Änderung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG setzt voraus, dass sich die persönlichen Verhältnisse, also die tatsächlichen oder die rechtlichen Lebensumstände des Anspruchsberechtigten oder des Kindes nachträglich zugunsten oder zuungunsten des Berechtigten geändert haben.[2]

Es müssen sich die Verhältnisse, die im Zeitpunkt der Festsetzung vorlagen, geändert haben. Der Haushaltswechsel des Kindes zählt zu den Verhältnissen i. S. v. § 70 Abs. 2 EStG, die die rückwirkende Aufhebung bzw. Änderung rechtfertigen.[3]

Ist die Kindergeld-Festsetzung zunächst rechtmäßig und wird sie nachträglich unrichtig, weil die Anspruchsvoraussetzungen im Nachhinein entfallen sind (Änderung der Verhältnisse), ist die Festsetzung ab dem Folgemonat der Änderung, also ggf. rückwirkend aufzuheben.[4]

§ 70 Abs. 2 Satz 1 EStG ist nicht anzuwenden, wenn sich die den Kindergeldberechtigten oder sein Kind betreffenden Verhältnisse nicht geändert haben und nachträglich festgestellt wird, dass das Recht von Anfang an fehlerhaft angewandt wurde. In diesem Fall sind die Korrekturvorschriften der §§ 172ff. AO[5] und § 70 Abs. 3 EStG anzuwenden.

Vollendet das Kind das 25. Lebensjahr und erreicht damit die den Kindergeldanspruch ausschließende Altersgrenze, stellt dies eine die Aufhebung der Kindergeld-Festsetzung rechtfertigende Änderung der Verhältnisse dar.[6]

Keine Änderung der Verhältnisse i. S. d. § 70 Abs. 2 EStG liegt vor, wenn die Familienkasse erst nachträglich eine Kenntnis der Verhältnisse erlangt.[7]

Eine Änderung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld stellt keine Änderung der Verhältnisse i. S. v. § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG dar.[8] Die rückwirkende Aufhebung einer Kindergeld-Festsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG setzt nicht voraus, dass der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflicht verletzt hat.[9]

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