Ab 1.1.2016 hängt der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Satz 1 EStG grundsätzlich davon ab, ob der Berechtigte durch die an ihn vergebene steuerliche Identifikations-Nummer (IdNr) identifiziert wird.[1] Die Familienkassen können ihnen nicht vorliegende IdNrn ggf. über das ADI bzw. über das MAV oder durch Anfrage beim Berechtigten ermitteln.[2] Die nachträgliche Vergabe der IdNr wirkt auf Monate zurück, in denen die sonstigen Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch vorgelegen haben.[3]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen