Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16, 17 oder 18 Abs. 2 AufenthG
Keinen Anspruch auf Kindergeld haben trotz Berechtigung zur Erwerbstätigkeit Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken, zum Zweck der Beschäftigung als Au-pair, zum Zweck der Saisonbeschäftigung, zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst oder zur Suche nach einem Arbeitsplatz als Fachkraft mit Berufsausbildung oder mit akademischer Ausbildung (beachte insoweit die Änderungen zu § 20 AufenthG) erteilt wurde.
Anspruch auf Kindergeld haben hingegen Personen, die eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobile-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben.
Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1, 23a oder 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG
Ausländer, die Inhaber einer in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG genannten Aufenthaltserlaubnis nach
sind, sind seit 1.3.2020 nur kindergeldberechtigt, wenn sie zusätzlich gem. § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG noch eine weitere Voraussetzung erfüllen:
- Sie müssen sich seit mindestens 15 Monaten ab Ausstellung des Ankunftsnachweises oder der Asylantragstellung erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet (ohne Unterbrechung) aufhalten oder
- im Bundesgebiet eine berechtigte Erwerbstätigkeit ausüben, Elternzeit nach § 15 BEEG in Anspruch nehmen oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III – Leistungen der Arbeitsförderung) in Anspruch nehmen.
Für Zeiträume bis 29.2.2020 war für das Bestehen eines Kindergeldanspruchs das Vorliegen 2 zusätzlicher Voraussetzungen notwendig und es galt noch eine Mindestaufenthaltszeit von 3 Jahren.
"Ausländerklausel" in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG geändert
In Buchst. c des § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG a. F. wurde die Angabe "§ 24" (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) gestrichen. Dadurch entfallen die bisher für § 24 AufenthG geltenden Einschränkungen.
Die Änderung ist erstmals für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume nach dem 31.5.2022 betreffen.
Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer haben damit seit Juni 2022 einen Anspruch auf Kindergeld. Dies gilt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen von § 62 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG erfüllt sind. Bedingung ist, dass sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben, die eine Arbeitserlaubnis für mindestens 6 Monate umfasst.
Für Schutzberechtigte aus der Ukraine gilt insoweit eine Besonderheit.
Entscheidung des BVerfG zu § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG
§ 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG a. F. ist aufgrund eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz insbesondere mit Blick auf die erforderliche Arbeitsmarktintegration verfassungswidrig.
§ 62 Abs. 2 EStG wurde aber bereits nach Einleitung des entsprechenden Vorlageverfahrens an das BVerfG mit Wirkung vom 1.3.2020 insoweit geändert, dass es auf eine Integration in den deutschen Arbeitsmarkt nicht mehr ankommt.
Zu den laufenden Geldleistungen nach dem SGB III gehören gem. § 3 Abs. 1 SGB III u. a.
- Arbeitslosengeld (sog. "ALG I"),
- Übernahme beruflicher Weiterbildungskosten und
- Berufsausbildungsbeihilfe.
Sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG erfüllt, besteht die Kindergeldberechtigung ab dem Monat
- der Aufnahme der Erwerbstätigkeit,
- der Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 15 BEEG,
- der Inanspruchnahme von laufenden Geldleistungen nach SGB III bzw.
- in dem der 16. Monat des erlaubten gestatteten oder geduldeten und ununterbrochenen Aufenthalts beginnt.
Hinsichtlich der Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Elternzeit kommt es nicht darauf an, ob Anspruch auf Elterngeld besteht; es muss sich jedoch um eine Elternzeit i. S. d. § 15 BEEG handeln.
Ausländer, die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen und nach vorangegangener berechtigter Erwerbstätigkeit "Meister-BAföG" beziehen, haben Anspruch auf Kindergeld.
Während der Dauer einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III erhält der Arbeitslose mangels tatsächlichen Leistungsbezugs kein Arbeitslosengeld i. S. d. Sozialabkommens mit Jugoslawien. Demzufolge besteht während der Sperrzeit kein Kindergeldanspruch.
Bei Vorlage eines den Kindergeldanspruch begründenden Aufenthaltstitels ist das Datum der Erteilung des Aufenthaltstitels maßgebend. Ein rückwirkender Anspruch wird dadurch nicht begründet.
Wird die Verlängerung des Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels vor Ablauf des ursprünglichen Aufenthaltstitels beantragt, jedoch erst nach seinem Ablauf erteilt, besteht auch für die Zeit bis zur erneuten Erteilung durchgehend Anspruch auf Kindergeld.
Der EuGH entschied, dass EU-Staatsangehörige...