Die Berücksichtigung von Pflegekindern ist nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG an die folgenden 4 Voraussetzungen geknüpft:

  • Haushaltsaufnahme,
  • familienähnliches Band auf Dauer,
  • Haushaltsaufnahme erfolgte nicht zu Erwerbs­zwecken,
  • kein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern.

Maßgebend sind danach grundsätzlich die tatsächlichen Umstände im Einzelfall. Die einzelnen Merkmale sind dabei im Zusammenhang zu würdigen, wobei die einzelnen Merkmale in unterschiedlichem Maß erfüllt sein können.

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