Die erforderliche familienähnliche Beziehung zwischen Kind und Pflegeperson muss von vornherein auf eine längere Zeit angelegt sein, z. B. im Rahmen von Erziehungshilfe in Vollzeitpflege oder von Eingliederungshilfe. Entscheidend ist dabei nicht die tatsächliche Dauer der familienähnlichen Beziehung, sondern die am Anfang beabsichtigte Dauer. Bei einer von den Beteiligten von vornherein beabsichtigten Dauer von mindestens 2 Jahren kann im Regelfall von einem Pflegekindschaftsverhältnis ausgegangen werden.
Beim Einzelfall eines Säuglings kann es für die Annahme eines auf Dauer angelegten Pflegekindschaftsverhältnisses ausreichen, wenn die Pflegeeltern von vornherein einen Aufenthalt von etwa einem Jahr erwarten.
Kinder, die mit dem Ziel der Annahme (Adoption) vom Anspruchsberechtigten in Pflege genommen werden, sind regelmäßig Pflegekinder.
Ein Altersunterschied wie zwischen Eltern und Kindern braucht nicht unbedingt zu bestehen.
Ein Pflegekindschaftsverhältnis kann auch zwischen Geschwistern vorliegen. Ein Pflegekindschaftsverhältnis ist danach ohne Rücksicht auf einen Altersunterschied möglich, wenn das zu betreuende Geschwisterteil von Kind an wegen Behinderung pflegebedürftig war und der betreuende Geschwisterteil die Stelle der Eltern, etwa nach deren Tod, einnimmt.
Ein familienähnliches auf Dauer berechnetes Band besteht bei Volljährigen nur bei Hilflosigkeit oder schwerer geistiger oder seelischer Behinderung oder bei Vorliegen besonderer Umstände (z. B. eine bereits vorher entstandene länger andauernde besondere emotionale Bindung, aus der sich möglicherweise ein besonderer Betreuungsbedarf ergeben könnte). Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige gleichzeitig die Adoption des Volljährigen betreibt. Ebenso wenig genügt ein bloßes Verwandtschafts- bzw. Patenschaftsverhältnis. So ist im Allgemeinen ein Pflegekindschaftsverhältnis zu verneinen, wenn das zu betreuende Geschwister erst nach Eintritt der Volljährigkeit pflegebedürftig geworden ist.
Nach dem BFH lässt sich das familienähnliche, auf längere Dauer berechnete Band zwischen dem Steuerpflichtigen und einer bereits volljährigen Person nur unter engen Voraussetzungen und bei Vorliegen besonderer Umstände begründen. Diese besonderen Umstände können vorliegen, wenn die geistig und seelisch behinderte Person in ihrem geistigen Zustand dem typischen Entwicklungsstand einer noch minderjährigen Person entspricht.
Ein 17-jähriger Jugendlicher, der zur Resozialisierung auf beabsichtigte Dauer in den Haushalt aufgenommen wird, kann als Pflegekind berücksichtigt werden.
Da ein familienähnliches Band die Zugehörigkeit zur Familie und sowohl die tatsächliche als auch rechtliche Möglichkeit der Aufsicht, Betreuung und Versorgung des Plegekindes erfordert, fehlt es daran bei einem Klinikaufenthalt aufgrund von Frühgeburtlichkeit des Kindes und seiner Inobhutnahme durch das Jugendamt.
Ebenso ist ein familienähnliches Band in den ersten 12 Monaten zu verneinen, nachdem das Kind in den Haushalt aufgenommen worden ist und zuvor weder ein dem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbares Autoritätsverhältnis noch eine familiär-häusliche Verbindung oder familienähnliche Umgänge (z. B. gemeinsame Urlaube, täglich gemeinsame Mahlzeiten, gemeinsame Freizeitgestaltung, Einkäufe oder ähnliche Unternehmungen) bestanden hatten und keine Personensorge bzw. Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsfunktionen ausgeübt worden sind.