Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG setzt die Eigenschaft als Pflegekind voraus, dass das Kind nicht zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen wird.

Werden von einer Pflegeperson bis zu 6 Kinder in ihren Haushalt aufgenommen, geht die Verwaltung davon aus, dass die Haushaltsaufnahme nicht zu Erwerbszwecken erfolgt und somit diese Voraussetzung für die Pflegekindeigenschaft erfüllt ist.[1]

Keine Pflegekinder sind sog. Kostkinder. Hat die Pflegeperson mehr als 6 Kinder in ihren Haushalt aufgenommen, spricht eine Vermutung dafür, dass es sich um Kostkinder handelt.[2] In einem erwerbsmäßig betriebenen Heim (Kinderhaus) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII untergebrachte Kinder sind keine Pflegekinder.[3]

[1] DA A 11.3 Abs. 6 Satz 1 DA-KG 2023.
[2] DA A 11.3 Abs. 6 Satz 2 DA-KG 2023; R 32.2 Abs. 1 EStR 2012.
[3] DA A 11.3 Abs. 6 Satz 4 DA-KG 2023.

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