Als Kinder werden auch die vom Berechtigten in seinem Haushalt aufgenommenen Kinder seines Ehegatten berücksichtigt. Dies ist die gesetzestechnische Definition für Stiefkinder.
Stiefkinder sind nicht eigene Kinder des Berechtigten. Es handelt sich um die Kinder des anderen Ehegatten, die aus einer früheren Ehe stammen (eheliche, für ehelich erklärte oder angenommene Kinder) oder die nicht ehelich geboren sind. Kinder, die während der Ehe geboren sind und deren Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist, sind Kinder des anderen Ehegatten, also Stiefkinder, solange die Ehe besteht.
§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nach § 2 Abs. 8 EStG auch auf Kinder des anderen Lebenspartners anzuwenden. Das Stiefkindschaftsverhältnis ist nicht vom Bestand der Ehe/Lebenspartnerschaft, durch die es vermittelt wurde, abhängig. Deshalb bleibt das Stiefkindschaftsverhältnis auch weiter bestehen, wenn die Ehe/Lebenspartnerschaft, durch die das Stiefkindschaftsverhältnis begründet wurde, geschieden oder aufgelöst wird oder der leibliche Elternteil stirbt. Verbleibt in einem solchen Fall das Kind im Haushalt des Stiefelternteils, ist das Kind ohne weitere Prüfung als Pflegekind zu berücksichtigen.
Zum Begriff der Haushaltsaufnahme wird auf die Definition der Haushaltsaufnahme als Voraussetzung für die Berücksichtigung von Pflegekindern verwiesen. Die Haushaltsaufnahme wird regelmäßig von den Familienkassen geprüft.
Eine bestimmte Mindestbeteiligung des Stiefelternteils an den Unterhaltskosten oder am Betreuungsaufwand des Kindes ist nicht gefordert.
Bei dem Haushalt muss es sich um den Haushalt des Stiefelternteils handeln. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Stiefelternteil zusammen mit dem leiblichen Elternteil eine gemeinsame Wohnung bewohnt und einen gemeinsamen Haushalt führt.
Nicht erforderlich ist hingegen, dass auch der leibliche Elternteil, also der Ehegatte des Berechtigten, gleichzeitig mit in diesem Haushalt lebt. Das heißt der Kindergeldanspruch des Stiefelternteils besteht auch, wenn das Stiefkind bei dem vom Ehegatten getrennt lebenden Stiefelternteil im Haushalt lebt.
Haushaltsaufnahme eines Stiefkindes
Anita und Rolf F. sind verheiratet, leben jedoch seit März 2024 dauernd getrennt. Rolf hatte in die Ehe seinen Sohn Christoph (16 Jahre) mitgebracht. Anita und Rolf haben die gemeinsamen Kinder Verena (13 Jahre) und Konstantin (11 Jahre). Nach der Trennung der Ehegatten leben die 3 Kinder im Haushalt von Anita. Jedes der Kinder besucht in 2-wöchigem Turnus den Vater.
Inwieweit ist Christoph im Jahr 2024 als Stiefkind bei Anita zu berücksichtigen?
Lösung:
Christoph ist das Kind von Rolf, also des Ehegatten von Anita. Er ist nach der Trennung der Ehegatten in Anitas Haushalt aufgenommen worden. Die 2-wöchigen Besuche beim Vater ändern daran nichts. Somit ist die Voraussetzung der Haushaltsaufnahme von Christoph erfüllt. Er ist deshalb bei Anita als Stiefkind zu berücksichtigen.
Die Berücksichtigungsfähigkeit eines Stiefkindes nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG beim Stiefelternteil als "Kind des Ehegatten" erlischt weder durch die Scheidung des Stiefelternteils vom leiblichen Elternteil noch dadurch, dass das Kind zwischenzeitlich den Haushalt des Stiefelternteils verlassen hat.