Für den Anspruch auf Kindergeld ist der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt in 2-facher Hinsicht von Bedeutung:
- zum einen in der Person des Kindergeldberechtigten
- zum anderen in der Person des Kindes selbst.
Es muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt entweder
- im Inland,
- in einem anderen EU-/EWR-Staat oder
- in einem anderen Drittstaat, wenn es zum ausländischen Haushalt eines erweitert unbeschränkt Steuerpflichtigen gehört,
haben.
Auch ein Kind mit einem Wohnsitz in einem Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat (Abkommensstaat), erfüllt die Wohnsitzvoraussetzungen.
Für den Begriff des Wohnsitzes ist § 8 AO und den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist § 9 AO, jeweils zusammen mit dem Anwendungserlass zur AO (mit zahlreichen detaillierten Bestimmungen), maßgebend.
Ein Kind, das im Ausland geboren wird und dort zusammen mit seiner Mutter bis zum Umzug in die elterliche Wohnung im Inland mehr als ein Jahr später lebt, begründet nicht bereits bei seiner Geburt einen Wohnsitz in dieser Wohnung.
Ein im Ausland geborenes Kind begründet nur dann einen Inlandswohnsitz, wenn es zeitnah nach der Geburt in die Inlandswohnung gebracht wird. Dies gilt auch bei einer befristeten Auslandstätigkeit der Eltern. Das im Streitfall in den USA geborene Kind, dessen Eltern sich beruflich bedingt nicht nur vorübergehend dort aufgehalten haben, hat neben seinem Wohnsitz in den USA keinen von den Eltern abgeleiteten weiteren Wohnsitz im Inland begründet, weil es nach der Geburt nicht zeitnah in die Wohnung der Eltern in Deutschland gebracht wurde.
Wohnt ein Kind im Ausland unter Umständen, die erkennen lassen, dass es sich dort nicht nur vorübergehend aufhält, hat es seinen Wohnsitz im Ausland. Dies gilt auch, wenn die Eltern ihren Wohnsitz im Inland haben. Es reicht insoweit nicht aus, wenn die elterliche Wohnung dem Kind lediglich weiterhin zur Verfügung steht.
Die Beurteilung, ob ein Inlandswohnsitz beibehalten wird, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Ausschlaggebend sind u. a. die Dauer des Auslandsaufenthalts, das Alter des Kindes, die Unterbringung im Ausland und im Elternhaus, der Zweck des Auslandsaufenthalts, die Häufigkeit und die Dauer der Aufenthalte bei den Eltern sowie die persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern und im Ausland.
Die Feststellung einer Rückkehrabsicht sagt i. d. R. nichts darüber aus, ob der inländische Wohnsitz während des vorübergehenden Auslandaufenthaltes beibehalten oder aber aufgegeben und nach der Rückkehr neu begründet wird.
Kein ausschlaggebendes Kriterium ist regelmäßig die Herkunft der Eltern oder des Kindes, auch wenn sich aus den familiären und kulturellen Umständen am Aufenthaltsort Hinweise für das Entstehen neuer Beziehungen und die Lockerung der bisher bestehenden Bindungen ergeben können.
Der inländische Wohnsitz eines Kindes kann grundsätzlich weiter angenommen werden, wenn sein Auslandsaufenthalt vorübergehender Natur, d. h.
- zeitlich begrenzt (bis zu 1 Jahr) ist und
- die Rückkehr ins Inland möglich und beabsichtigt ist, d. h. die Rückkehrabsicht innerhalb eines Jahres nicht aufgegeben wird.
Für wohnsitzlose Kinder, die in der Obhut ihrer Mutter in einem Wohnmobil innerhalb der EU reisen, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn der Kindesvater – als Antragsteller – seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Denn im Anwendungsbereich des § 63 EStG ist es ausreichend, wenn die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, dem Gebiet der EU, des EWR oder der Schweiz haben. Der gewöhnliche Aufenthalt muss nicht an einem konkreten Ort oder in einem bestimmten Gebiet liegen. Vielmehr reicht es aus, wenn der Aufenthalt für eine gewisse Dauer im genannten Territorium (EU, EWR, Schweiz) besteht, solange die Kinder sich nicht in Drittstaaten aufhalten.
Bei einem Kind eines ausländischen Staatsangehörigen, das sich in das Heimatland begibt und sich dort länger aufhält als z. B. im Allgemeinen die Schulferien dauern, geht die Finanzverwaltung (Familienkasse) davon aus, dass das Kind damit i. d. R. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgibt.
Die Feststellungslast für das Vorliegen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland tragen die Steuerpflichtigen.
Zur Frage der Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes eines Kindes bei ausländischem Schul- bzw. Studienaufenthalt hat der BFH folgende Grundsätze aufgestellt:
Volljähriges Kind:
- Begibt sich ein volljähriges Kind zum Zweck des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland, behält es seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland nur dann bei, wenn es diese Wohnung zum zwischenzeitlichen Wohnen in ausbildungsfreien Zeiten nutzt.
Die Absicht des Kindes, nach Beendigung des Auslandsstudiums in die Bundesrepublik zurückzukehren, besagt nichts darüber, ob der Wohnsitz bei den Eltern zwischenzeitlich beibehalten wird.
Auch bei langjährigen Auslandsaufenthalten kann ein Wohnsitz des Kindes jedenfa...