Der Nachweis, dass das Kind bei einer inländischen Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter als arbeitsuchend gemeldet ist, muss durch eine Bescheinigung der zuständigen Agentur für Arbeit oder des Jobcenters geführt werden.[1]

Dieser Bescheinigung kommt jedoch keine (echte) Tatbestandswirkung zu. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das Kind tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender gemeldet hat.[2]

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