Die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Offizier stellt Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG dar. Gleiches gilt im Prinzip bei einer Ausbildung zum Reserveoffizier.
Ein Soldat auf Zeit, der für seine spätere Verwendung im Mannschaftsdienstgrad (als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE) unterwiesen wird, wird für einen Beruf ausgebildet, solange der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht. Die Ausbildung eines Unteroffiziersanwärters (als Soldat auf Zeit) zum Telekommunikationselektroniker stellt Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dar.
Der freiwillige Wehrdienst kann nach bisheriger Ansicht des BFH, abhängig von seiner Ausgestaltung und der Art der Durchführung, im Einzelfall Berufsausbildung darstellen. Dagegen hat das FG Bremen entschieden, dass ein nach Beendigung der Grundausbildung absolvierter freiwilliger Wehrdienst im Mannschaftsdienstgrad keine (militärische) Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG darstellt.
Die 3-monatige Grundausbildung und die sich anschließende Dienstpostenausbildung während des freiwilligen Wehrdienstes stellen Berufsausbildung dar. Die ersten 4 Monate der Verpflichtungszeit können ohne näheren Nachweis berücksichtigt werden. Eine Berufsausbildung liegt auch dann vor, wenn ein als Zeitsoldat bei der Bundeswehr verpflichtetes Kind unmittelbar als Stabsunteroffizier eingestellt wird, aber die für Anwärter vorgesehenen Ausbildungsabschnitte in gleicher Weise durchlaufen muss. Die erstmalige Berufsausbildung eines Kindes ist mit dem Bestehen der Feldwebelprüfung abgeschlossen. Die nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung üblichen Verwendungslehrgänge im Rahmen der Tätigkeit als Zeitsoldat machen das Dienstverhältnis nicht zu einem Ausbildungsdienstverhältnis. Bei vom Dienstherrn oder Arbeitgeber angebotenen verwendungsbezogenen Lehrgängen liegt nur dann eine Berufsausbildung vor, wenn der Ausbildungscharakter und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen im Vordergrund steht. Ein Zeitsoldat mit abgeschlossener Berufsausbildung, der Lehrgänge für den Sanitätsdienst absolviert, befindet sich nicht in einem Ausbildungsdienstverhältnis. Verwendungsbezogene Lehrgänge führen für sich genommen nicht bereits zur Annahme eines Ausbildungsdienstverhältnisses.
Die Rechtsprechung des BFH, nach der Kinder, die ihren Grundwehrdienst leisten, nicht beim Kindergeld zu berücksichtigen sind, steht der Berücksichtigung als Kind in Berufsausbildung unter den o. g. Voraussetzungen nicht entgegen.
S. auch Übersicht zur Beurteilung der Berufsausbildungsmaßnahmen in den Laufbahngruppen der Bundeswehr in DA A 15.2 Satz 3 DA-KG 2024.