Leitsatz
Bei der Grenzbetragsberechnung für die Gewährung von Kindergeld sind die Einkünfte des Kindes um Rechtsanwalts- und Gerichtskosten für ein "NC-Verfahren" zur Erlangung eines Studienplatzes zu kürzen, da es sich insoweit um vor der Aufnahme des Studiums entstandene Aufwendungen für ausbildungsbedingten Mehrbedarf i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG handelt.
Sachverhalt
Die Klägerin ist die Mutter eines am 21.7.1985 geborenen Sohnes. Die Familienkasse hatte die Kindergeldfestsetzung für die Jahre 2005 und 2006 wegen Überschreitens des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 aufgehoben. Im Einspruchs- und Klageverfahren macht der Kläger für das Jahr 2006 geltend, dass nach Berücksichtigung von Kosten für ein NC-Verfahren vor diversen Verwaltungsgerichten wegen eines Studienplatzes und entsprechender Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.384 EUR der Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht überschritten werde.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG steht der Klägerin Kindergeld für das Jahr 2006 zu. Die Einkünfte von 9.000 EUR sind um die nachgewiesenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 2.332,50 EUR zu kürzen, da es sich insoweit um vor der Aufnahme des Studiums entstandene Aufwendungen für ausbildungsbedingten Mehrbedarf i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG handelt. Wird ein Kind für einen Beruf ausgebildet, so fallen in der Ausbildungszeit neben den Kosten für die Lebensführung solche für ausbildungsbedingten Mehrbedarf an (besondere Ausbildungskosten). Die Abgrenzung ausbildungsbedingter Mehraufwendungen von den Lebensführungskosten erfolgt in der Weise, wie dies im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses zwischen den Kosten der Lebensführung und den durch den Beruf veranlassten Kosten (Werbungskosten) geschieht (vgl. BFH, Urteil v. 14.11.2000, VI R 62/97, BStBl II 2001 S. 291). In Anlehnung an diese Grundsätze sind die geltend gemachten Kosten, als vorab entstandene besondere Ausbildungskosten des Sohnes von den Einkünften des Sohnes in Höhe von 9.000 EUR abzuziehen.
Hinweis
Obwohl das FG die Revision zugelassen hat, wurde diese von der FK nicht eingelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung die positive Sichtweise des FG Düsseldorf akzeptiert hat. In vergleichbaren Fällen sollte daher auf das Urteil des FG Düsseldorf verwiesen werden.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2009, 10 K 1490/07 Kg