Leitsatz
Für die Beurteilung, in wessen Haushalt Kinder nach einer ehelichen Trennung der Eltern aufgenommen sind, ist entscheidend, ob sich die Betreuungssituation der Kinder durch die Trennung der Ehegatten in entscheidungserheblicher Weise verändert hat. Es ist nicht darauf abzustellen, inwieweit die eheliche Lebensgemeinschaft bereits aufgelöst wurde.
Sachverhalt
Streitig ist, ob der Klägerin vorrangig vor ihrem Ehemann Kindergeld für die gemeinsamen Kinder für die Monate Mai und Juni 2006 zusteht. Sie ist Mutter von drei Kindern und hat am 24.4.2006 die Ehewohnung verlassen. Das Kindergeld war zunächst mit Einverständnis des Vaters an die Mutter weiter gezahlt worden. Die Familienkasse hat das Kindergeld für Mai und Juni 2006 zurückgefordert, da nach dem Auszug der Mutter kein gemeinsamer Haushalt mehr bestanden habe und daher eine Berichtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 2 EStG nicht in Betracht komme. Im Klageverfahren trägt die Mutter vor, dass die Kinder auch nach ihrem Auszug aus der Wohnung im gemeinsamen Haushalt der Eltern aufgenommen gewesen seien, weil sie jeden Tag in die Ehewohnung zurückgekehrt sei und die Kinder betreut habe.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG liegt eine Haushaltsaufnahme im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vor, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist. Im Streitfall ist das Gericht nach den Gesamtumständen des Falles davon überzeugt, dass die Kinder im Zeitraum Mai und Juni 2006 gleichwertig in den Haushalt beider Elternteile aufgenommen waren. Dabei stellt das Gericht darauf ab, das hinsichtlich der gemeinsamen Haushaltsaufnahme nicht ausschlaggebend ist, inwieweit die eheliche Lebensgemeinschaft bereits aufgelöst wurde. Vielmehr kommt es darauf an, ob und inwieweit sich die Betreuungssituation der Kinder durch die Trennung der Ehegatten in entscheidungserheblicher Weise verändert hat. Da sich im Streitfall die Betreuungssituation der Kinder auch nach der Trennung der Eltern nicht wesentlich verändert hat, ist auf die von den Eltern getroffene Bestimmung des vorrangig Berechtigten nach § 64 Abs. 2 EStG abzustellen mit der Folge, dass der Mutter für die Monate Mai und Juni 2006 das Kindergeld zusteht.
Hinweis
Das Urteil des FG München ist rechtskräftig. Betroffene Kindergeldberechtigte sollten daher in vergleichbaren Fällen Einspruch gegen die Rückforderung des Kindergeldes einlegen und auf das Urteil des FG München verweisen.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 12.02.2008, 10 K 275/07