Leitsatz
Die Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz sind dann glaubhaft gemacht, wenn zwar keine schriftlichen Unterlagen wie Bewerbungsschreiben usw. vorgelegt werden können, aufgrund der glaubhaften Zeugenaussage des Kindes jedoch von Bemühungen in ausreichendem Umfang ausgegangen werden kann.
Sachverhalt
In dem Streitfall geht es um die Frage, ob die im Jahr 1985 geborene Tochter der Klägerin in der Zeit von Februar bis Mai 2007 als ausbildungsplatzsuchendes Kind i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG anzusehen war. Mit dem angefochtenen Bescheid hatte die Familienkasse (FK) die Festsetzung von Kindergeld für diesen Zeitraum abgelehnt, da Nachweise über Bemühungen zur Erlangung eines Ausbildungsplatzes nicht vorgelegt worden seien, so dass nicht festgestellt werden könne, ob ein Anspruch auf Kindergeld bestehe. Die Klägerin trägt hierzu vor, die Tochter sei durch die FK falsch beraten worden. Es sei durchgehend ihre Absicht gewesen, einen Ausbildungsplatz zu erhalten.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass der Umstand, dass das Kind bei der Agentur für Arbeit nicht als Ausbildungsplatzsuchende, sondern als Arbeitsplatzsuchende gemeldet war, unschädlich ist, wenn das Kind irrtümlich davon ausging, auch dadurch einen Ausbildungsplatz finden zu können. Obwohl grundsätzlich pauschale Angaben, das Kind sei ausbildungsbereit gewesen, habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets beim Arbeitsamt bzw. bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet gewesen nicht ausreichen, hat das FG im Streitfall das Bemühen einen Ausbildungsplatz u.a. deshalb als glaubhaft angesehen, da die Tochter mehrere Beratungsgespräche geführt hatte. Dass diese nicht mit der für die Berufsausbildung, sondern für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stelle in der Agentur für Arbeit geführt wurden, ist hierbei unschädlich, da der Tochter die behördeninterne Zuständigkeitsverteilung in Berufsausbildung und Arbeitsvermittlung nicht bekannt war und ihr dies offensichtlich seitens der Behörde nicht ausreichend deutlich klargemacht worden ist. Ihr subjektiver Wille war, wie sie glaubhaft dargelegt hat und es auch der Lebenserfahrung entspricht, einen Ausbildungsbetrieb zu finden.
Hinweis
Das rechtskräftige Urteil des FG München zeigt, dass Kindergeldberechtigte nicht jede Entscheidung der FK akzeptieren sollten, sondern gegen aus ihrer Sicht unberechtigte Ablehnung von Kindergeldanträgen mit Einspruch und ggf. Klage vorgehen sollten. Allerdings stellt das Urteil auch klar, dass pauschale Angaben, das Kind sei ausbildungsbereit gewesen, habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht und sei als ausbildungssuchend gemeldet gewesen, keine ausreichende Glaubhaftmachung der Bemühungen um einen Ausbildungsplatz darstellen.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 02.07.2012, 7 K 3870/10