Leitsatz
Die universitäre Berufsausbildung endet grundsätzlich nicht schon mit Ablegung der letzten Prüfung, sondern erst mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Nach diesen Grundsätzen besteht weiter ein Kindergeldanspruch für die in "Berufsausbildung" befindliche Tochter, wenn sie nach Abgabe der Diplomarbeit als letzter Prüfungshandlung weiter an der Universität immatrikuliert ist und bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sechs Monate später im Schnitt knapp 15 Stunden pro Woche für einen geringen Stundenlohn (7 Euro) und damit nicht "in Vollzeit" arbeitet.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab dem Zeitpunkt der Ablegung der letzten Prüfung aufgehoben, da die Tochter des Klägers sich danach nicht mehr in Berufsausbildung befunden habe, und daher die Anspruchsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 4 EStG nicht mehr erfüllt seien. Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, die Ausbildung seiner Tochter sei entgegen der Auffassung der Familienkasse nicht bereits mit Einreichung der Diplomarbeit beim Prüfungsamt beendet gewesen, sondern erst mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses im Mai 2010. Die verspätete Mitteilung des Prüfungsergebnisses, die allein durch die Universität zu verantworten sei, lasse den Kindergeldanspruch nicht entfallen.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Berufsausbildung der Tochter nicht vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet wird, da ihr der Eintritt in einen der akademischen Ausbildung entsprechenden Beruf erst mit Vorliegen der zur Feststellung des Studienerfolgs vorgesehenen Prüfungsentscheidung möglich gewesen sei. Allerdings endet nach gefestigter Rechtsprechung des BFH die Berufsausbildung bereits zu dem Zeitpunkt, in dem das Kind nach Ablegung der letzten Prüfungsleistung, aber noch vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt, weil es sich dann nicht mehr ernstlich auf sein Berufsziel vorbereitet, zumal wenn das Kind bereits in den aufgrund der Ausbildung angestrebten Beruf eintritt und damit sein Berufsziel bereits erreicht hat (vgl. BFH-Urteil vom 24.05.2000 VI R 143/99, BStBl II 2000, 473).
Hinweis
Einen Ausnahmefall wie vom BFH im o.a. Urteil vom 24.5.2000 entschieden, sah das Finanzgericht hier nicht, da die Tochter nach Abgabe der Diplomarbeit im Schnitt lediglich knapp 15 Stunden pro Woche für einen geringen Stundenlohn (7 Euro) und damit nicht "in Vollzeit" gearbeitet hat.
Link zur Entscheidung
Sächsisches FG, Urteil vom 17.06.2015, 4 K 357/11 (Kg)