(1) 1Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben einen Anspruch darauf, dass ihre Mehrausgaben infolge der Anwendung der §§ 55 bis 59 durch das Land ausgeglichen werden. 2Für den Ausgleich von Mindereinnahmen bei den Elternbeiträgen für die Kindertagespflege infolge einer Anwendung von § 50 und § 51 gelten die §§ 55, 56 und 58 entsprechend. 3Der Ausgleichsbetrag jedes örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wird auf der Grundlage des Mittels der gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung gemeldeten Anzahl der betreuten Kinder, deren Personensorgeberechtigte nach § 50 beitragsfrei sind oder einer Beitragsgrenze nach § 51 unterliegen, im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und der Pauschalbeträge gemäß § 56 bemessen; § 58 gilt entsprechend. 4Maßgeblich sind die Stichtage 1. September und 1. Dezember des Vorjahres sowie 1. März und 1. Juni des Jahres der Meldung. 5Für das Jahr 2023 ist der maßgebliche Stichtag der 1. März 2023. 6Der Ausgleichsbetrag nach Satz 3 ist auf volle Euro aufzurunden.

 

(2) 1Einmalig erhalten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für jedes gemeldete Kind, das in ihrem Zuständigkeitsbereich betreut wird, für die Prüfung der Anwendung der §§ 50 und 51 durch die Einrichtungsträger einen Aufwandsersatz in Höhe von 5 Euro, unbeschadet ob die §§ 50 und 51 zur Anwendung kommen, der an die Einrichtungsträger weiterzureichen ist. 2Berücksichtigt werden alle Kinder mit vertraglich belegten Plätzen, die zum Stichtag 1. Dezember 2022 an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemeldet wurden. 3Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe meldet der obersten Landesjugendbehörde die Anzahl der vertraglich belegten Plätze bis zum 15. Januar 2023. 4Die Zahlung des Aufwandsersatzes erfolgt mit der Zahlung für das erste Quartal 2023.

 

(3) 1Das Land gleicht den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe auf Antrag nachgewiesene Härtefallausgleichsbeträge aus. 2Der Antrag ist bis zum 1. November zu stellen. 3Mit dem Antrag sind der in dem Zuständigkeitsbereich des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe entstehende Betrag und seine Berechnung nachzuweisen. 4Für den Nachweis kann die oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift Vorgaben machen und ein elektronisches Antrags- und Nachweisverfahren regeln. 5Daneben werden die nachgewiesenen Erstattungen gemäß § 17a Absatz 2[1] [Bis 31.07.2023: § 17a Absatz 1a] ausgeglichen.

 

(4) In Ergänzung zu Absatz 1 gewährt das Land bereits zum 1. Dezember 2024 für den Ausgleich für das Kalenderjahr 2024 eine Vorauszahlung in Höhe des Ausgleichsbetrags 2023.

 

(5) 1Die Auszahlung der Ausgleichsbeträge an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt zu den in § 5 Absatz 1 Satz 2 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung genannten Terminen. 2Die Erstattung der durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachgewiesenen Härtefallausgleichsbeträge nach Absatz 3 erfolgt zum 1. Februar des auf den Antrag nach Absatz 2 folgenden Kalenderjahres. 3Auf Antrag des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wird vorab zu den in Satz 1 genannten Terminen ein Abschlag in Höhe von 100 Prozent der abgerechneten Zahlungen des Vorjahres ausgereicht. 4Der im Jahr der Antragstellung nach Absatz 3 geleistete Abschlag wird mit der gemäß Satz 2 zu leistenden Erstattung verrechnet. 5Im Jahr 2024 erfolgt die Erstattung der durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachgewiesenen Härtefallausgleichsbeträge nach Absatz 3 abweichend von Satz 2 zum 15. Dezember 2024.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und Jugendhilfe. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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