Leitsatz
Eine Kinderzulage ist auch dann zu gewähren, wenn im ersten Jahr des Förderzeitraums nur für einzelne Monate vor Beginn der Nutzung der geförderten Wohnung ein Anspruch auf Kinderfreibeträge oder Kindergeld besteht.
Normenkette
§ 9 Abs. 5 EigZulG , § 11 EigZulG
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige (Ehefrau) bezog zusammen mit ihrem Ehemann und den drei gemeinsamen Kindern im Dezember 1998 ein Einfamilienhaus. Sie erhielt in 1998 für zwei Kinder ohne Unterbrechung Kindergeld. Für ein weiteres Kind erhielt sie das Kindergeld nur bis September 1998, da dieser Sohn ab Mitte September 1998 Zivildienst leistete. Der Sohn wohnte während dieser Zeit mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft.
Das FA gewährte die Kinderzulage nur für zwei Kinder, da zum Zeitpunkt des Nutzungsbeginns (des Einzugs) Kindergeld nur für zwei Kinder gezahlt wurde.
Entscheidung
Der BFH tritt der Verwaltungsmeinung entgegen. Zwar ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EigZulG für die Zahl der Kinder auf die Verhältnisse bei Beginn der Nutzung abzustellen.
Daraus folgt aber nicht, dass zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Kindergeld oder auf den Kinderfreibetrag gegeben sein muss. Vielmehr reicht es aus, dass der Anspruchsberechtigte (oder sein Ehegatte) zu irgendeinem Zeitpunkt in dem betreffenden Jahr des Förderzeitraums – daher auch vor dem Beginn der Selbstnutzung – einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält.
Hinweis
Die Entscheidung betrifft die Frage, ob ein Anspruch auf die Kinderzulage besteht, wenn ein Kind zwar einige Monate im Kalenderjahr zu berücksichtigen war, der Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag aber vor dem Bezug der geförderten Wohnung weggefallen war.
Nach der Auffassung der Verwaltung steht in einem solchen Fall die Kinderzulage nicht zu, da hierfür Voraussetzung sei, dass im Zeitpunkt des Bezugs zumindest für einen Monat der Anspruchsberechtigte (oder sein Ehegatte) für das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten müsse (BMF, Schreiben vom 10.2.1998, BStBl I 1998, 190 Tz. 84, ebenso BMF, Schreiben vom 7.6.2001, BStBl I 2001, 368).
Der BFH sieht es in Abweichung von der Verwaltungsauffassung demgegenüber als ausreichend an, wenn im ersten Jahr des Förderzeitraums nur für einzelne Monate vor Beginn der Nutzung der Wohnung ein Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld bestand.
Die gegenteiligen Verwaltungsanweisungen dürften damit überholt sein.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 14.5.2002, IX R 33/00