Leitsatz
Der Steuerpflichtige kann für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung, aber nicht mehr bei Bezug der Wohnung zu seinem Haushalt gehört hat, die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG auch dann beanspruchen, wenn die Haushaltszugehörigkeit des Kindes nicht auf Dauer angelegt war.
Normenkette
EigZulG § 9 Abs. 5 Satz 2 , EigZulG § 11 Abs. 1 Satz 2
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen (Eheleute) erwarben 1997 eine Eigentumswohnung, die sie ihrem studierenden Sohn (S) unentgeltlich zur ausschließlichen Nutzung überließen. Bis zu seinem Umzug lebte S in der Wohnung seiner Eltern.
Das FA gewährte nur die Grundförderung, nicht aber die Kinderzulage für S, da dieser mit dem Umzug nicht mehr zum Haushalt seiner Eltern gehört habe.
Entscheidung
Der BFH anerkannte dagegen die Kinderzulage. Denn S habe vor seinem Umzug noch im Jahr der Anschaffung und damit im Förderzeitraum zum Haushalt der Eltern gehört (§ 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG).
Entscheidend sei auf die Verhältnisse zu Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken abzustellen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EigZulG). Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Denn im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme seien die Merkmale des § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG erfüllt gewesen. Der Wortlaut: "zum inländischen Haushalt ... gehört oder gehört hat" drücke nur aus, dass die Haushaltszugehörigkeit irgendwann im Förderzeitraum gegeben sein müsse und der Wegfall der Haushaltszugehörigkeit unschädlich sei. Eine gegenwärtige und dauerhafte Haushaltszugehörigkeit sei nicht erforderlich.
Dementsprechend sei es ausreichend, dass S zum Beginn der Nutzung zum Haushalt seiner Eltern gehört habe. Unerheblich sei, ob die Zugehörigkeit auch nach dem Umzug fortbestanden habe.
Dies decke sich mit dem Urteil vom 27.7.2000, X R 135/97 (BStBl II 2001, 435) zu § 34f EStG (Baukindergeld). Danach müsse das zu berücksichtigende Kind nur im Zeitpunkt der Anschaffung zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört haben, selbst wenn es bei Bezug der Wohnung diese Voraussetzung nicht mehr erfülle.
Hinweis
Die Kinderzulage setzt nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG voraus, dass das Kind im Förderzeitraum (im Jahr der Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren) zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat, wobei die Verhältnisse zu Beginn der Nutzung zu Wohnzwecken entscheidend sind (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EigZulG).
Da § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG (anders als § 34f Abs. 2 EStG) aber keine gegenwärtige und dauerhafte Haushaltszugehörigkeit fordert, sondern es ausreichen lässt, dass das Kind im Förderzeitraum zum elterlichen Haushalt gehört hat, genügt es für § 11 Abs. 1 Satz 2 EigZulG, dass das Kind im Zeitpunkt der Anschaffung dem elterlichen Haushalt angehört hat. Eine weiterbestehende Haushaltszugehörigkeit auch zum Zeitpunkt des Bezugs ist nicht erforderlich.
Für Eltern, deren Kinder auswärts studieren, kann es lohnend sein, anstelle der Anmietung eine Wohnung am Studienort zu erwerben, dem Kind unentgeltlich zur Wohnnutzung zu überlassen und die Eigenheimzulage einschließlich der Kinderzulage für dieses Kind zu beanspruchen. Nach dem Urteil genügt es, dass das Kind zum Zeitpunkt der Anschaffung dem elterlichen Haushalt angehört hat, selbst wenn es bei Bezug der Wohnung diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt.
Der BFH weicht mit dieser Auffassung von dem BMF-Schreiben vom 7.6.2001, BStBl I 2001, 368, ab. Danach steht die Kinderzulage nur zu, wenn das Kind bei Beginn der Nutzung noch dem Haushalt des Anspruchsberechtigten angehört hat.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 13.9.2001, IX R 15/99