Leitsatz

Die Einkünfte des einer nichtselbstständigen Tätigkeit nachgehenden Ehemanns eines studierenden Kindes sind im Rahmen der Prüfung der für das Bestehen eines Kindergeldanspruchs maßgebenden Kindeseinkünfte nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht um die Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung, eine Unfallprämienrückerstattungsversicherung bzw. die einbehaltene Lohnsteuer zu mindern.

 

Sachverhalt

Die Klägerin bezog im Jahr 2005 Kindergeld für ihre im Jahr 1980 geborene, seit dem Jahr 2003 verheiratete Tochter welche ein Studium absolvierte. Mit Bescheid vom 6. 11. 2006 hob die Familienkasse (FK) die Kindergeldfestsetzung für das Jahr 2005 auf, da die Einkünfte und Bezüge der Tochter unter Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts den Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR überschritten. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren beantragt die Klägerin im Klageverfahren bei der Ermittlung der Kindeseinkünfte in Form des Ehegattenunterhalts die von dem Ehemann der Tochter gezahlte Lohnsteuer, die Kfz. Haftpflichtversicherung und die Unfallprämienrücker-stattungsversicherung zusätzlich zu berücksichtigen.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG sind die Kosten für die geltend gemachten Versicherungen und die Lohnsteuer nicht von den Einkünften des Ehemanns des Kindes abziehbar, weil sie Sonderausgaben darstellen, die nicht nach § 2 Abs. 2 EStG die Einkünfte mindern. Die Rechtsprechung des BFH, wonach private Versicherungen sowie die einbehaltene Lohnsteuer nicht bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes zu berücksichtigen sind, ist auch auf die Ermittlung des als Bezug des Kindes anzusetzenden Unterhalts durch den Ehegatten anzuwenden.

 

Hinweis

Das FG hatte zwar die Revision nicht zugelassen, doch die NZB der Klägerin hatte Erfolg. Der BFH muss nun im Verfahren III R 76/09 die Frage entscheiden, ob im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bei der Ermittlung des als Bezug des volljährigen studierenden Kindes anzusetzenden Unterhalts durch seinen Ehepartner nach dessen Einkommen oder nach dessen Einkünften zu bemessen ist. In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene daher Einspruch gegen die Ablehnung des Kindergelds einlegen und unter Hinweis auf das vorstehende Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 02.04.2008, 2 K 286/07 (Kg)

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