(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in der Deutschen Demokratischen Republik haben.

 

(2) 1Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf den Beginn der Zugehörigkeit zur Kirche und Wohnsitzbegründung folgenden Kalendermonats, bei Übertritt von der einen zur anderen Kirche jedoch erst mit Ende der bisherigen Kirchensteupflicht. 2Sie endet

 

1.

bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,

 

2.

bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz aufgegeben worden ist,

 

3.

bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt in dem die Erklärung wirksam geworden ist,

 

(3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, ein Zwölftel des Betrags erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe.

 

(4) 1Der Kirchenaustritt erfolgt persönlich zur Niederschrift oder durch öffentlich beglaubigte schriftliche Erklärung gegenüber dem Standesbeamten des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts und wird durch eine von diesem erteilte Bescheinigung nachgewiesen. 2§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden. 3Im Fall eines Übertritts in eine andere Kirche reicht eine Mitteilung der aufnehmenden Kirche an den Standesbeamten aus, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen besteht.

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